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Bundesgerichtshof entscheidet – Abgrenzung von Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit!

Die bisher höchst richterlich nicht geklärte Frage nach der Entscheidung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO hinsichtlich der bloßen Zahlungsstockung ist durch das Urteil des BGH vom 24.05.2005 – IX ZR 123/2004 entschieden worden. Die Frage, ob Zah-lungsunfähigkeit ja oder nein, war bislang bezogen auf den Eintritt umstritten. Bislang war noch unter Betrachtung der Konkursordnung zur Behebung einer Zahlungsstockung ein Zeitraum von etwa 1 Monat durch den Gesetzgeber zugebilligt worden. Hier war der Gesetzgeber der Meinung, daß ein noch kreditwürdiger Schuldner zur Beschaffung weiterer liquider Mittel etwa 2 – 3 Wochen benötige.

Anlage

[ 25.10.2005 ]

Vorfälligkeitsentschädigung bei Beendigung eines Darlehensvertrages (23.09.2005)OLG Frankfurt / Main – vom 22.09.2005

Wird ein Darlehensvertrag einvernehmlich vorzeitig beendet, so kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung nur dann verlangen, wenn dies vor der Vertragsbeendigung vereinbart wurde.

Anlage

[ 27.09.2005 ]

Prüfung und Optimierung Darlehensverträge der GmbH mit ihren Gesellschaftern und Geschäftsführern

Aus der laufenden Praxis heraus wird immer wieder festgestellt, daß Darlehensverträge zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern und Geschäftsführern sowohl steuerrechtlich als auch vor insolvenzrechtlichem Hintergrund nicht optimal ausformuliert sind.

Der Darlehensvertrag hat in der Regel die Überlassung von Geld von der Gesellschaft an den Gesellschafter und / oder den Geschäftsführer zum Gegenstand oder umgekehrt. Die Auszahlung des Darlehens geschieht in der Regel durch Gutschrift auf ein Konto. Barauszahlungen sind möglichst zu vermeiden und wenn nicht anders machbar, dann mit Zeugnis eines unabhängigen Dritten. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich zu einer Zinszahlung und nach Ablauf der Darlehenszeit zur Rückzahlung des Geldbetrages. Über die Gewährung von Geld als Darlehen ist auch die Überlassung von anderen vertretbaren Sachen, die in gleicher Art, Güte und Menge zurück zu erstatten sind (§ 488 BGB), möglich.

Grundsätzlich gilt, daß Gelder nur aus der Gesellschaft als Darlehen entnommen werden können, wenn die Gesellschaft über entsprechende Liquidität verfügt. Werden Kredite an Geschäftsführer / Gesellschafter ausgegeben, die das Unternehmen letztendlich entkapitalisieren oder dem Unternehmen die Liquidität gänzlich wegnehmen, dann wird es sicher zu Anfechtungen seitens weiterer Geschäftsführer / Gesellschafter bzw. durch den Insolvenzverwalter kommen.

Unternehmer sollten darauf achten, daß die Aufnahme von Darlehen aus dem Unternehmen vom Steuerberater / Wirtschaftsprüfer geprüft wird und ein vernünftiger und rechtssicherer Darlehensvertrag dazu aufgesetzt wird.

Im übrigen ist bei einer Darlehensvergabe zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern / Geschäftsführern auch darauf zu achten, daß die Möglichkeit der Kreditvergabe in den GmbH-Verträgen überhaupt gegeben ist.


[ 20.06.2005 ]



Arbeitszeitkonten sind nach wie vor kaum vor Insolvenz geschützt

Etwa 42% aller Unternehmen in Deutschland haben Arbeitszeitkonten mit langen Laufzeiten, die in der Regel im Fall einer Insolvenz kaum geschützt sind. Eine Studie des wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung zeigt dies.

Dabei kam im Ergebnis auch zum Tragen, daß 45% der Unternehmen mit Altersteilzeitkonten diese nicht vor einer Insolvenzgefahr geschützt hatten.

Die Absicherung – zumindest von Altersteilzeitkonten – ist gesetzlich vorgeschrieben.

Zu den möglichen Sicherungsinstrumenten zählen insolvenzfeste Anlagemodelle, Kautionsversicherungen und spezielle Bürgschaften.

Auch müssen die Arbeitgeber die Mitarbeiter von normalen Arbeitszeitkontenmodellen davon in Kenntnis setzen, daß bei Insolvenz das Guthaben der Arbeitszeitkonten in Geldwert umgerechnet wird und dann nur als normale Forderung zur Tabelle angemeldet werden kann.

Entsprechende Sicherungskonzepte sind ein Garant dafür, daß auch ein Betriebsrat bzw. die Belegschaft sich einem Arbeitskontenmodell anschließt, wenn das Arbeitsguthaben professionell versichert ist.


[ 07.07.2005 ]



Bilanzierungspflichten von BGB Gesellschaften

Nach § 141 Abs. I AO sind BGB Gesellschaften einkommensteuerrechtlich zur Bilanzierung verpflichtet, wenn sie eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen.

1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8-10 UstG (hierunter fallen z. B. auch alle Umsätze, die unter das Grunderwerbssteu-errecht fallen) von mehr als € 350.000,- oder

2. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als € 30.000,- haben.


[ 13.04.2005 ]

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