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Übergangsregelung bewährt sich

Entfristung der Übergangsregelung des Artikel 5 Finanzmarktstabilisierungsgesetz in Verbindung mit § 19 Abs. 2 InsO

Die von der Bundesregierung im Rahmen der Finanzmarktkrise aus 2008 gewährte Übergangsregelung hinsichtlich der Überschuldungsproblematik wurde mit Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 09.11.2012 entfristet.

Sah die Übergangsregelung zunächst nur bis Ende 2013 vor, dass ein Unternehmen, das nicht nach § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig, aber überschuldet war, bei Vorlage einer positiven Fortführungsprognose keinen Insolvenzantrag stellen musste, so wurde diese Regelung nun entfristet, um allen Unternehmern Rechtsicherheit zu geben.

Ab dem 1. Januar 2014 sollte der alte Gesetzeswortlaut - „Eine Überschuldung liegt dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr ausreichend deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zu Grunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.“ – wieder aufleben. Von dieser Formulierung kann man sich nun endgültig verabschieden. Eine Überschuldungsbilanz mit den Zerschlagungs- bzw. Liquidationswerten zur Absicherung des Unternehmens bzw. Geschäftsführers wird also auch in Zukunft nicht mehr benötigt.

Die ursprüngliche Befristung sollte zunächst bis zum 31. Dezember 2010 gelten und wurde zwischenzeitlich schon bis zum 31. Dezember 2013 durch den Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) verlängert. Sollte aber das Geschäftsjahr des krisenbehafteten Unternehmens zum 30. September 2012 enden, so reicht der Prognosezeitraum über den Auslauftermin hinaus. Durch die Entfristung des Überschuldungsbegriffes wird nun auch weiterhin im Rahmen einer Überschuldungsprüfung eine positive Fortführungsprognose ausreichen. Die ursprünglichen, in der Literatur gefestigten zwei- bis dreistufigen Überschuldungsprüfungen bei Feststellung einer Überschuldung sind damit obsolet.

Diese Entwicklung ist begrüßenswert, wenn auch etwas überraschend. Der Gesetzgeber hat den insolvenzrechtlichen Begriff der Überschuldung so dargelegt, dass Unternehmen, die voraussichtlich in der Lage sind, ihre Verpflichtungen zu leisten, auch dann nicht insolvenzantragspflichtig werden, wenn eine vorübergehende bilanzielle Unterdeckung vorliegt. Mit dieser Regelung will die Bundesregierung richtigerweise gesunde Unternehmen von einer Insolvenzantragspflicht befreien. Dass die ehemals befristete Sonderregelung jetzt vom Gesetzgeber entfristet wurde, ist deshalb überraschend, da bereits zum 1. März 2012 im Rahmen des ESUG mit den neu eingeführten §§ 270 a sowie § 270 b InsO weitere Sanierungsinstrumente entwickelt wurden.

Mit der Einführung des Schutzschirmverfahrens gem. § 270 b InsO sowie der Eigenverwaltung im Rahmen der Erstellung eines Insolvenzplanes kann eine festgestellte Überschuldungsproblematik anhand dieser Sanierungsmöglichkeiten, die durch den Gesetzgeber neu geschaffen wurden, unter Umständen auch relativ schnell – und ggf. sogar nachhaltiger - neutralisiert werden.

Trotz dieser Entwicklung ist daher darauf zu achten, dass Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer und gegebenenfalls auch die Finanzierungsinstitute frühzeitig mit den Verantwortlichen eines schuldnerischen Unternehmens Strategien und Entscheidungen festlegen, die sich im Rahmen der Neuerungen der Insolvenzordnung zur Neutralisierung der Insolvenzproblematik und mit der Möglichkeit der Revitalisierung des Schuldnerunternehmens befassen.


[ 01.04.2015 ]



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