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Bundesgerichtshof entscheidet – Abgrenzung von Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit!

Die bisher höchst richterlich nicht geklärte Frage nach der Entscheidung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO hinsichtlich der bloßen Zahlungsstockung ist durch das Urteil des BGH vom 24.05.2005 – IX ZR 123/2004 entschieden worden. Die Frage, ob Zah-lungsunfähigkeit ja oder nein, war bislang bezogen auf den Eintritt umstritten. Bislang war noch unter Betrachtung der Konkursordnung zur Behebung einer Zahlungsstockung ein Zeitraum von etwa 1 Monat durch den Gesetzgeber zugebilligt worden. Hier war der Gesetzgeber der Meinung, daß ein noch kreditwürdiger Schuldner zur Beschaffung weiterer liquider Mittel etwa 2 – 3 Wochen benötige.

Anlage

[ 25.10.2005 ]

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