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Prüfung und Optimierung Darlehensverträge der GmbH mit ihren Gesellschaftern und Geschäftsführern

Aus der laufenden Praxis heraus wird immer wieder festgestellt, daß Darlehensverträge zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern und Geschäftsführern sowohl steuerrechtlich als auch vor insolvenzrechtlichem Hintergrund nicht optimal ausformuliert sind.

Der Darlehensvertrag hat in der Regel die Überlassung von Geld von der Gesellschaft an den Gesellschafter und / oder den Geschäftsführer zum Gegenstand oder umgekehrt. Die Auszahlung des Darlehens geschieht in der Regel durch Gutschrift auf ein Konto. Barauszahlungen sind möglichst zu vermeiden und wenn nicht anders machbar, dann mit Zeugnis eines unabhängigen Dritten. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich zu einer Zinszahlung und nach Ablauf der Darlehenszeit zur Rückzahlung des Geldbetrages. Über die Gewährung von Geld als Darlehen ist auch die Überlassung von anderen vertretbaren Sachen, die in gleicher Art, Güte und Menge zurück zu erstatten sind (§ 488 BGB), möglich.

Grundsätzlich gilt, daß Gelder nur aus der Gesellschaft als Darlehen entnommen werden können, wenn die Gesellschaft über entsprechende Liquidität verfügt. Werden Kredite an Geschäftsführer / Gesellschafter ausgegeben, die das Unternehmen letztendlich entkapitalisieren oder dem Unternehmen die Liquidität gänzlich wegnehmen, dann wird es sicher zu Anfechtungen seitens weiterer Geschäftsführer / Gesellschafter bzw. durch den Insolvenzverwalter kommen.

Unternehmer sollten darauf achten, daß die Aufnahme von Darlehen aus dem Unternehmen vom Steuerberater / Wirtschaftsprüfer geprüft wird und ein vernünftiger und rechtssicherer Darlehensvertrag dazu aufgesetzt wird.

Im übrigen ist bei einer Darlehensvergabe zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern / Geschäftsführern auch darauf zu achten, daß die Möglichkeit der Kreditvergabe in den GmbH-Verträgen überhaupt gegeben ist.


[ 20.06.2005 ]



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