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Informationen und Unterstützung für Unternehmen gegen die Auswirkungen des Coronavirus

Die Bundesregierung bzw. die zuständigen Bundesministerien haben in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Landesregierungen zugesichert, dass die Wirtschaft aufgrund der Corona-Pandemie Hilfe vom Staat und den angeschlossenen Institutionen erwarten kann. Denn es wird ohne Zweifel so sein, dass verschiedene Industriezweige sowie besonders der Handel, die Gastronomie und viele Handwerksbetriebe mit deutlichen Liquiditätsproblemen konfrontiert werden.

Diese Probleme sollen über Flexibilität der Kurzarbeit, Stundung von Steuerzahlungen sowie über Ausfallbürgschaften der KfW überwunden werden, damit die Hausbank dem krisenbehafteten Unternehmen direkt Liquidität als Darlehen zur Verfügung stellen kann.

Genauere Informationen dazu können Sie über die nachstehenden Links nachlesen und entsprechend prüfen, ob diese Möglichkeiten für Sie und Ihr Unternehmen bzw. Ihrem Mandantenunternehmen zur Verfügung stehen:

Bundesfinanzministerium

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Kreditanstalt für Wiederaufbau

Ansonsten können Sie uns auch gerne direkt ansprechen, da die Antragstellung voraussichtlich eine gewisse Qualität an Unterlagen, Berechnungen, Daten und Fakten voraussetzt, um dann problemlos bei den Behörden und Institutionen bearbeitet zu werden und final zur Kreditzusage bzw. zur Zahlungsstundung zu führen.

Die Bundesregierung will darüber hinaus betroffene Unternehmen vor einer aus der Pandemie resultierenden Insolvenzantragspflicht bewahren. Unternehmen, die nachweislich nur und ausschließlich wegen der Corona-Krise in Schieflage geraten sind, müssen voraussichtlich bis Ende September keinen Insolvenzantrag stellen, teilte das Justizministerium nun mit. Normalerweise müssen Geschäftsführer innerhalb von drei Wochen Insolvenz anmelden, wenn ihr Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Dies sei in der aktuellen Situation kaum zumutbar.

Um zu belegen, dass ein Unternehmen lediglich aufgrund der Pandemie in die Krise gerutscht ist, müssen die Unternehmen Gebrauch von den oben erwähnten Hilfsmaßnahmen machen und generell sanierungsfähig sein oder mit möglichen Investoren ernsthaft über eine Sanierungsbeteiligung verhandeln. Das Ministerium werde dazu noch einen detaillierten Kriterienkatalog erarbeiten. Eine amtliche Prüfung, ob die genannte Voraussetzungen erfüllt sind, werde es vorerst aber nicht geben. Je nach Verlauf der aktuellen Situation könne die Regierung diese Ausnahmeregelung auch bis März 2021 verlängern.

Grundsätzlich stehen wir bei Fragen zur Insolvenz (Problematiken) jederzeit zur Verfügung.

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