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Erkenntnisse rund um die Insolvenzordnung

Die Hoffnung, daß mit der Einführung der neuen Insolvenzordnung Anfang 1999 und den sich daraus angebotenen Möglichkeiten der Sanierung, eine Vielzahl von Unternehmen gerettet werden könnten, hat sich nicht erfüllt. Tatsächlich gibt es eine Flut von Verbraucherinsolvenzen, die kaum oder sehr schlecht von Verbraucherberatungen oder speziell gegründeten „Insolvenzbüros“ bewältigt werden können, da diese personell unterbesetzt sind. Nach den ersten Jahren mit der neuen Insolvenzordnung hat sich gezeigt, daß der Wunsch nach Sanierung bzw. Fortbestehen der Unternehmen durch „Einsatz des Insolvenzverwalters“ von Seiten des Gesetzgebers nicht möglich war. Das liegt zum einen an der zum Teil verspäteten Antragsstellung der Inhaber/ Geschäftsführer, die eine Fortführung im Rahmen der Insolvenz nicht möglich machen und zum anderen auch in der Art und Weise, wie die „alten Konkursverwalter“ weiterhin ihr Geschäft betreiben.

Rückblickend kann gesagt werden, daß die Geschäftsführer und Unternehmer in der Krise auch weiterhin bis zum äußersten Termin warten und erst dann den Insolvenzantrag stellen, wenn überhaupt keine Möglichkeit des Fortbestandes mehr existiert. Häufig wird hier auch deutlich gegen die gesetzlichen Vorgaben (Zahlungsunfähigkeit/ Überschuldung) gehandelt. Die zuständigen Staatsanwaltschaften gehen in den letzten Jahren vermehrt deshalb dazu über, auch die Buchführungspflichten (Bilanzerstellung) von Unternehmern/ Geschäftsführern auf Umsetzung und Qualität zu prüfen.

Im Regelfall wird nur „ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter“ bestellt

Bei der Gestaltung der neuen Insolvenzordnung sind im Nachhinein „handwerkliche Fehler“ aufgetaucht. So sieht die Insolvenzordnung als Regelfall den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vor, der als sogenannter „starker vorläufiger Verwalter“ tätig sein soll. Tatsächlich werden aber überwiegend vorläufige Verwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, also „schwache vorläufige Insolvenzverwalter“ bestellt, da hier das Haftungsproblem für den Verwalter nicht besteht. Diese Entwicklung ist darauf zurückzuführen, daß der „starke vorläufige Verwalter“, im Gegensatz zum schwachen Verwalter, für im vorläufigen Verfahren begründete Verbindlichkeiten persönlich haftet, wenn zum Zeitpunkt der Begründung eine spätere Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse bereits erkennbar war!

Dagegen werden Verbindlichkeiten im vorläufigen Verfahren unter einem „schwachen vorläufigen Verwalter“ nach Eröffnung des Verfahrens nur als Insolvenzforderung gesehen und damit nachrangig bedient.

Die Gläubiger nehmen nach wie vor kaum ihre Rechte war

Der Kreis der stimmberechtigten Gläubiger wurde im Zuge der neuen Insolvenzordnung erweitert. Zu den auch nach altem Recht stimmberechtigten Gläubigern tritt die Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger. In erster Linie sind dies Banken und Sparkassen, die in vielen Verfahren aufgrund der von Ihnen repräsentierten Forderungshöhe die Möglichkeit haben, die Gläubigerversammlung zu beherrschen bzw. einen großen Einfluß auszuüben. Die Gläubiger aus Lieferungen und Leistungen wissen kaum um ihre Rechte und haben meist schon die Forderung „abgeschrieben“. Außer den Finanzierungsinstituten und den Berufsgläubigern, wie Kreditversicherern, Krankenversicherer und Finanzamt nimmt kaum jemand Einfluß auf das Verfahren im Rahmen der Rechte der Gläubigerversammlung.


[ 02.05.2007 ]



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