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Aktuelles 2023

Strategien für Unternehmenswachstum und Geschäftsfelderweiterung durch optimierte E-Commerce Fulfillment Services

Autoren: Thomas Uppenbrink & Björn Rummel & Sebastian Frank

Viele Unternehmen besitzen keinen elektronischen Vertrieb (E-Commerce)
Im Zuge einer Sanierung oder der Durchführung von eigenverwalteten Insolvenzverfahren gemäß §§ 270 ff. InsO wird auch regelmäßig der Bereich Vertrieb begutachtet und optimiert. Es fällt auf, dass in vielen Unternehmen der elektronische Vertrieb (E-Commerce), die Prüfung bzw. Einführung von Fulfillment-Systemen und die dazugehörige Logistik entweder sehr vernachlässigt oder aber gänzlich ignoriert werden.

Dabei gibt es eine Vielzahl an Mitteln und Möglichkeiten im E-Commerce, um das Unternehmenswachstum zu stärken und die Geschäftsfelder bzw. die Absatzwege zu erweitern.

Dabei spielt Amazon im Bereich der Produktplatzierung als Plattform mittlerweile eine enorm wichtige Rolle. Ähnliche Plattformen im Bereich von Dienstleistungen ziehen immer weiter nach. Denn Internetnutzer wurden über viele Jahre dahingehend konditioniert, Internetseiten wie Amazon, MyHammer oder eBay als digitales Regel bzw. Branchenverzeichnis zu nutzen, um ihre Bedürfnisse zu sortieren und sich einen Überblick über Quantität, Qualität und Kosten zu verschaffen.

Ergänzend zu den genannten Vertriebsmöglichkeiten sollten auch B2B-Plattformen wie Mercateo oder direkte EDI-Anbindungen in Betracht gezogen werden. Auch hier bieten sich hervorragende Möglichkeiten, um Produkte und Dienstleistungen effizient und zielgerichtet zu vermarkten. Ein professioneller Aufbau des Produkt-Listings und eine zielgruppengenaue Ansprache können auch auf diesen Plattformen zu einer Steigerung des Absatzes und des Umsatzes führen.

Amazon als digitales Schaufenster und Absatzmittler
Amazon und vergleichbare Anbieter im Dienstleistungssektor etc. ist mittlerweile viel mehr als lediglich ein Onlinehändler. Als die führende Verkaufsplattform im Internet wird Amazon von den meisten Usern für ihre persönliche Produktsuche genutzt. Es ist daher eine Chance für jede Marke und jeden Hersteller, sich und die eigenen bzw. gehandelten Produkte im größten Online-Schaufenster der Welt zu präsentieren und potenzielle Kunden zu erreichen. Umso wichtiger ist es, sich genau hier bestmöglich zu verkaufen.

So gibt es hier die Möglichkeit, individuelle Markenshops aufzubauen und Produkt-Launches optimal vorzubereiten. Selbst bereits aktive Anbieter und Händler bei Amazon kümmern sich in der Regel kaum um die Optimierung Ihres Produktportfolios, die Perfektionierung Ihrer Produktlistungen oder die Zusammenstellung der relevantesten Keywords. Auch abgestimmte Amazon-Werbekonzepte zum Erreichen entsprechender Zielgruppen werden nicht berücksichtigt.

Es gibt mittlerweile sehr tiefgreifendes Know-how, um Vermarktungsstrategien optimal zu erarbeiten. Anbieter, Händler und Marken steigern dadurch unmittelbar Ihre Sichtbarkeit auf Amazon und gewinnen zielgerichtet und langfristig neue Kunden.

Erfolg durch das Verstehen der Mechanismen und Algorithmen
Jeder Internetuser kennt den Begriff Algorithmus und hat eine vage Vorstellung der Bedeutung. Mit entsprechendem Know-how und professioneller Erfahrung kann man sich diese Mechanismen zu Nutze machen und sich einen enormen Vorteil gegenüber der Konkurrenz verschaffen.

Ein professioneller Aufbau des optimalen Produkt-Listings, eine zielgerichtete Schaltung effizienter Werbung, der Einsatz von Planungs- und Controlling-Tools sowie die Umstellung der Organisation bzw. Administrative bei Umsätzen mit Amazon und ähnlichen Plattformen sind die essentiellen und grundlegenden Bausteine eines optimierten Vertriebskonzeptes.

Optimiertes Produkt-Listing als Grundlage des Erfolges
Produkte oder auch Dienstleistungen sind die Grundlagen einer jeden Vertriebspräsenz. Hier gilt aber nicht zwangsläufig „weniger ist mehr“ oder ein möglichst großes Portfolio anzubieten. Nicht harmonisierte Produkt- oder Dienstleistungsportfolios führen sogar zu einem gegenteiligen Effekt, da die Algorithmen möglicherweise verwirrt und falsch konditioniert werden. Eine optimierte und harmonisierte Ausrichtung mit Hinterlegung entsprechender Keywords und Suchkriterien ist der Schlüssel zum Erfolg, zielgerichtet die richtigen Kunden zu finden und anzusprechen.

Die richtige Mischung der Produkt- und Dienstleistungspräsentation
Amazon bietet Anbietern und Händlern eine Vielzahl an Werbemöglichkeiten, um ihre Sichtbarkeit auf der Plattform zu erhöhen und potenzielle Kunden zu erreichen. Die Nutzung dieser Möglichkeiten kann dazu beitragen, das Ranking der Produkte in den Suchergebnissen zu verbessern und damit mehr Traffic und letztendlich mehr Verkäufe zu generieren.

Eine generelle Analyse und individuell gestaltete Werbekanäle durch die optimierte Mischung von Sponsored Ads, Sponsored Display-Ads, Sponsored Brands, Sponsored Video-Ads, unbezahlte Werbemöglichkeiten und Brand-gerechte Harmonisierung der dargestellten Werbeinhalte führen zu stetiger Steigerung des Erfolges durch zielgerichtete Manipulation der entsprechenden Mechanismen und Algorithmen.

Dies im Zusammenspiel mit einem optimierten Produkt- oder Dienstleistungsportfolio führt zu einer sehr dominanten Präsenz innerhalt des gewählten Marktes bzw. der gewählten Plattform.

Controlling des Erfolges und Ergebnisoptimierung
Dauerhafte Betreuung und Auswertung der Ergebnisse durch eine Analyse der Mehrwertgenerierung durch Unterteilung der Produkt- und Zielgruppen sowie die Vermeidung und Nachverfolgung von Ablaufstörungen tragen zur nachhaltigen Ergebnisoptimierung bei.

Dazu gehören selbstverständlich auch die Überwachung der Finanzen und Rechtskonformität, die Kontrolle und Optimierung der Versandabwicklung und Lagerorganisation inkl. Ablaufsteuerung von der Bestellung bis zum Versand sowie die Analyse der Prozesssteuerung und Datenverwaltung.

E-Commerce und Fulfillment sollte dringend umgesetzt werden
Die beschriebenen Maßnahmen klingen häufig nichtssagend und hochtrabend. Dahinter versteckt sich aber vielschichtiges und tiefgreifendes Verständnis von Prozessen, welche die entsprechenden Plattformen automatisieren und steuern. Daher ist entsprechendes Know-how, besagte Prozesse zielgerichtet zu manipulieren, nicht zu unterschätzen.

In aktuellen Unternehmenssanierungen und Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung werden beschriebene Bereiche zwecks Unternehmenswachstum und Geschäftsfelderweiterung bereits sehr erfolgreich umsetzen.

Auch für laufende und gesunde Betriebe können diese Optimierungen einen signifikanten Mehrwert an Umsatz und Ertrag erzielen.

In der heutigen Zeit ist es ein großes Versäumnis, eigene oder gehandelte Produkte bzw. Marken ohne professionelles E-Commerce über die entsprechenden Handelsplattformen und speziell Amazon zu vermarkten.

Der Bereich E-Commerce spielt aber auch im Dienstleistungssektor eine immer wichtigere Rolle. Nahezu alle beschriebenen Maßnahmen können auch hier zum Einsatz gebracht werden.

Sprechen Sie uns gerne an, um zu diskutieren, welche Möglichkeiten für Ihre Produkte und / oder Dienstleistungen sinnvoll und umsetzbar sind.

Fällige Corona-Kredite und Schlussabrechnungskorrekturen drohen viele Unternehmen einzuholen

Autoren: Thomas Uppenbrink & Sebastian Frank

Einleitung
Wer unsere Newsletter auch schon im letzten Jahr verfolgt hat, weiß um unsere Sorgen bzgl. der langfristigen Folgen der diversen Hilfspakete und Erleichterungen im Zuge der Corona-Pandemie. Wir erläuterten bereits mehrfach unseren Standpunkt zu einer drohenden Welle an Zombieunternehmen durch die Erleichterungen um eine Insolvenzantragspflicht kombiniert mit steigenden Zinsen und hoher Inflation.

Aktuell berichten uns immer mehr Steuerberater und Unternehmer von Problemen resultierend aus den immer näher rückenden Rückzahlungsverpflichtungen aus (in der Höhe) fälschlich bezogenen Corona-Hilfen und vereinbarten Corona-Krediten.

Unseren aktuellen Anfragen nach zu urteilen, scheinen unsere Sorgen leider begründet zu sein.

Fällige Corona-Kredite und Schlussabrechnungskorrekturen belasten Liquidität
Neben herausgegebenen Krediten, welche die Krisenzeit überbrücken sollten und deren Rückzahlungsverpflichtung zeitnah beginnt, berichten Steuerberater und Unternehmer nun immer häufiger von drohenden Rückzahlungsverpflichtungen aus den Schlussabrechnungen der eigentlich vollumfänglich subventionierten Corona-Hilfen.

Zur Rückzahlung (von Teilbeträgen) sind dabei alle Unternehmen verpflichtet, die einen höheren Auszahlungsbetrag erhalten haben, als eigentlich vom Gesetzgeber vorgesehen war. Die ursprünglich beantragten Hilfsmittel wurden zu Beginn der Krise aufgrund von Planungen auf Grundlage der Vorjahre beantragt, die sich dank der global-wirtschaftlichen Veränderungen ggfs. nun sehr abweichend vom eigentlichen Bild darstellen.

Die Schlussabrechnungen sind anhand der tatsächlich erzielten Umsätze zu erstellen und einzureichen. Fällt bei dieser Auswertung nun der Umsatz höher aus als ursprünglich geplant, ist die sich daraus ergebende Differenz der Fördermittel unmittelbar zur Rückzahlung fällig. Die gestiegenen Kosten spielen bei dieser Betrachtung lediglich eine untergeordnete Rolle.

Wahrheitsgemäße Schlussabrechnungen sind alternativlos
Die Abgabe der Schlussabrechnungen ist verpflichtend. In den Abrechnungen können überdies bei der ursprünglichen Beantragung fehlerhaft oder unvollständig gemachte Angaben konsequenzlos korrigiert werden. Sollten Schlussabrechnungen allerdings nicht fristgerecht oder erneut fehlerhaft eingereicht werden, droht die Rückforderung der gesamten ausgezahlten Fördermittel.

Eröffnung strafrechtlicher Tatbestände möglich
Die Abgabe der Schlussrechnung ist auch kein Selbstzweck. Die Schlussabrechnung dient vielmehr den staatlichen Fördermittelstellen als Prüfungsgrundlage. Ergibt sich daraus eine fehlerhafte oder unschlüssige Berechnung, wird ggfs. eine strafrechtliche Überprüfung folgen! Ein strafrechtlich eröffneter Tatbestand könnte hier der Subventionsbetrug gem. § 264 StGB sein.

Neben der Geschäftsführung des betroffenen Unternehmens sind auch die bei der Beantragung beteiligten Dienstleister betroffen, hier in der Regel die steuerberatenden Berufe. Beihilfetatbestände gem. § 27 StGB könnten hier eröffnet sein.

Aktuelle Hochrechnungen sind besorgniserregend
Aufgrund der strafrechtlichen Problematiken sind also Unternehmer und Steuerberater daran gehalten, eine wahrheitsgemäße und vollständige Schlussabrechnung zu legen und einzureichen, auch wenn dies zu Rückzahlungsansprüchen führen sollte.

Die diversen Hilfspakete und Möglichkeiten zur Beantragung auf Fördermittel liefen erst Mitte 2022 aus. Laut Homepage des Bundesministeriums für Finanzen wurden insgesamt ca. 5 Millionen Anträge auf Zuschüsse und ca. 170.000 Kredite in diverser Höhe gestellt. In einer vorläufigen Bilanz (Stand November 2021) ging das Ministerium bereits davon aus, dass insgesamt fast 130 Milliarden Euro an krisenbehaftete Unternehmen und Unternehmen verteilt wurden. Die staatlich vollumfänglichen subventionierten Zuschüsse machten dabei mit etwa 57 Milliarden Euro den etwas kleineren Teil aus. Diese Mittel werden nun in den Schlussabrechnungen geprüft. Die übrigen 70 Milliarden Euro werden in naher Zukunft zur Rückzahlung in Raten fällig.

Da der Stand der vorläufigen Bilanz nun aber auch bereits sehr betagt ist, muss von einer deutlich höheren Gesamtsumme ausgegangen werden. Es ist zu befürchten, dass viele Unternehmen nicht in der Lage sein werden, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Wie können daraus resultierende Liquiditätsbelastungen aufgefangen werden?
Die unplanmäßigen Rückzahlungen aus aktualisierten Schlussabrechnungen werden Unternehmen und Unternehmer in der Regel völlig überraschend treffen und vor große Probleme stellen. Aber selbst die eingeplanten ratierlichen Rückzahlungen entfalten aktuell große Sorgen bei Unternehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtsituation mit viel höheren Kosten kalkulieren müssen und somit wenig bis gar keinen Liquiditätsspielraum haben. Es stellt sich somit unweigerlich die Frage, wie mit der Mehrbelastung umgegangen werden soll.

Denkbar sind hier Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen für die aus der Schlussabrechnung fälligen Rückzahlungsansprüche. Im Falle der fälligen Darlehen wäre eine Aussetzung von Raten oder auch eine Verlagerung des Rückzahlungsbeginns denkbar. Auch könnte man eine Neukreditierung bei kreditwürdigen Unternehmen in Betracht ziehen. Doch frisches Geld ist teuer und alle beschriebenen Maßnahmen werden die Probleme vermutlich lediglich in die Zukunft verschieben.

Und plötzlich ist das Unternehmen überschuldet oder sogar drohend zahlungsunfähig
Schon bei der Beantragung der Soforthilfen und sonstigen Fördermittel wurden entsprechende Rückstellungen bilanziert, die nun ggfs. nicht mehr ausreichen und angepasst werden müssen. Dies kann schnell zu einer Überschuldung der Bilanz und sogar zu einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des betroffenen Unternehmens mangels benötigter Liquidität führen und eine Insolvenzantragspflicht begründen, da ggfs. keine positive Fortbestehensprognose mehr erstellt werden kann.

Probleme bei der Bilanzaufstellung von krisenbehafteten Unternehmen
Mit dem BGH-Urteil IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 haben sich die Vorgaben bei der Erstellung handelsrechtlicher Jahresabschlüsse für die steuerlichen Berater bei Erkennen einer buchmäßigen Überschuldung radikal geändert. Gab es in der Vergangenheit gewisse Freiheiten bei Kenntnis einer buchmäßigen Überschuldung einer Kapitalgesellschaft, argumentieren die Richter in besagtem Urteil sehr drastisch und räumen den steuerlichen Beratern bei Falsch- oder Schlechtberatung im Rahmen der Bilanzerstellung eine empfindliche Mithaftung ein.

Dies führt dazu, dass die Herausgabe von Bilanzen mit ausgewiesener buchmäßiger Überschuldung zu Fortführungswerten nicht mehr möglich ist. Genau hier setzt aber das Problem bei vielen Unternehmen ein, die mit oben benannten Rückzahlungsansprüchen konfrontiert werden.

Sollte sich dann das eh schon wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen auch noch in einer krisenbehafteten Situation befindet, weil zum Beispiel Umsätze rückläufig, Erträge seit längerem nicht mehr vorhanden und auch in der Zukunft nicht in der benötigten Höhe zu realisieren sind, verstärkt sich auch der Druck auf die steuerlichen Berater erheblich. Denn seit dem 01.01.2022 haben sich die Haftungsrisiken durch die Neueinführung des § 102 StaRUG bei der Erstellung von Jahresabschlüssen für Mitglieder der steuerberatenden Berufe bei der Feststellung einer buchmäßigen Überschuldung noch einmal deutlich verschärft.

Das Gesetz zwingt nicht nur die Geschäftsleitung von Kapitalgesellschaften dazu, die Fortführung der Kapitalgesellschaft auch unterjährig im Rahmen der Kapitalentwicklung zu kontrollieren, sondern diese Verpflichtung fällt zusätzlich auf die Mitglieder der steuerberatenden Berufe zurück, wenn sie auch die monatliche Buchhaltung einer Kapitalgesellschaft übernommen haben.

Verzehr des bilanziellen Eigenkapitals und Ausweitung einer buchmäßigen Überschuldung
Es besteht der Zwang seitens steuerlicher Berater auf die bilanzielle Überschuldung und damit ggfs. verbundene Insolvenzantragspflicht (mangels positiver Fortbestehensprognose) hinzuweisen. Der entsprechende Berater darf die Bilanz dazu auch nur noch zu Zerschlagungswerten aufstellen. Alles andere führt zu empfindlichen Haftungsrisiken im Zuge der späteren Prüfungen und Ermittlungen in den Bereichen Gläubigerbenachteiligung und Insolvenzverschleppung.

Positive Fortbestehensprognose als Entlastungszertifikat
Es liegt keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist, wenn also eine positive Fortbestehensprognose in Form einer Zahlungsfähigkeitsprognose, die die nächsten 12 Monate umfasst, abgegeben werden kann. Bei Vorliegen einer solchen positiven Fortbestehensprognose liegt also keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor, selbst wenn eine handelsrechtliche Überschuldung festgestellt werden musste, und damit besteht auch keine Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO.

Sanierung/ Erhalt des Unternehmens durch Verzicht/ Erlass möglich?
Die Rückzahlungsverpflichtungen belasten die Liquidität des betroffenen Unternehmens ggfs. auch langfristig, da Stundungen oder ähnliche Vereinbarungen das Problem in der Regel nur verlagern werden. Viele Unternehmer erhoffen sich daher einen zumindest teilweisen Verzicht. Dieser würde vermutlich auch in den meisten Fällen zu einer Entspannung der Liquidität führen und eine positive Fortbestehensprognose ermöglichen.

Wir gehen aktuell allerdings nicht davon aus, dass Verzichte im Zuge der Corona-Hilfen und Fördermittelprogramme ausgesprochen werden.

Negative Fortbestehensprognose als Bestätigung der insolvenzrechtlichen Überschuldung
Wenn jedoch die Fortbestehensprognose lediglich negativ ausgestellt werden kann, kann die vorliegende handelsrechtliche Überschuldung auch nicht neutralisiert werden und erwächst zwangsläufig zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung, die wiederum eine Insolvenzantragspflicht auslöst.

Praktische Bedeutung für den steuerlichen Berater
Hier ist der Steuerberater in der besonderen Pflicht, seine gesetzlich festgeschriebene Rolle als beratender Experte wahrzunehmen, seinen Mandanten auf die nunmehr bestehende Insolvenzantragspflicht hinzuweisen! Ansonsten ist die Haftung für den Steuerberater vorprogrammiert (vgl. § 102 StaRUG). Die Haftung droht auch nicht nur gegenüber dem Mandanten, sondern gegenüber sämtlichen Gläubigern, die geltend machen können, dass sie besser gestanden hätten, wenn der Antrag rechtzeitig und richtig gestellt worden wäre.

Eigenverwaltete Insolvenzverfahren zur Sanierung und zum Erhalt krisenbehafteter Unternehmen
Seit dem 01.01.2021 ist die Insolvenzordnung um das SanInsFoG ergänzt worden. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen der Eigenverwaltung, die es seit dem in 2012 eingeführten ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) gibt, entsprechend aller bis dato gesammelten Erfahrungen angepasst.

Die mittlerweile auch in der Praxis sehr bedeutsamen eigenverwalteten Insolvenzverfahren haben sich als Sonderform im Rahmen von Unternehmenssanierung und Unternehmenserhalt etabliert.

Dabei sind nun die Insolvenzantragsformalitäten vom Gesetzgeber konkretisiert und um verfahrensspezifische Vorgaben erweitert worden.

Eigenverwaltung bedeutet gestalterische Fortführung
Die Besonderheit eines eigenverwalteten Insolvenzverfahrens besteht darin, dass der Eigenverwalter in der Verantwortung steht, Sanierungs- bzw. Restrukturierungsmaßnahmen umzusetzen. Der vom Gesetzgeber vorgesehene Sachwalter – also der insolvenzspezifische Aufsichtsrat – kann dabei vom Antragssteller bzw. von einem präsumtiven Gläubigerausschuss im Vorfeld bei Gericht vorgeschlagen werden. Der Gesetzgeber hat hier explizit dem Gläubigerausschuss Vorrang bei der Auswahl des Sachwalters gegeben.

Ob es sich anbietet bzw. sogar verpflichtend ist, einen Gläubigerausschuss zu gestalten, hängt von der Unternehmensgröße und weiteren Faktoren ab.

Das bedeutet, dass komplexe Sanierungsvorhaben mit der Beauftragung einer Sonderbevollmächtigten der Geschäftsleitung und der Bildung eines Gläubigerausschusses, der dann einen passenden Sachwalter vorschlägt, gute Aussichten auf Erfolg hat, da die Fortführung des Unternehmens und der Erhalt von Arbeitsplätzen in der Eigenverwaltung immer oberste Priorität haben.

Die vorliegenden Probleme können innerhalb eines Insolvenz(plan)verfahrens in Eigenverwaltung gelöst werden, da die Hilfsmittel und Kredite über einen Insolvenzplan abgegolten werden können, sofern sie nicht unter betrügerischen Vorsätzen erlangt wurden.

Frühzeitige unverbindliche Beratung
Sprechen Sie daher unbedingt frühzeitig mit erfahrenen Sanierungsberatern, die bereits eigenverwaltete Insolvenzverfahren erfolgreich über den Abschluss und die Annahme von Insolvenzplänen abgeschlossen haben.

Wir stehen Ihnen hier gern für Detailfragen zur Verfügung.

Zur Sinnhaftigkeit der temporären Änderungen des Insolvenzrechts

Autoren: Thomas Uppenbrink und Sebastian Frank

Inhalt der temporären Änderungen
Die Bundesregierung hat per Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) nun temporäre Anpassungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht beschlossen, die ab dem 09.11.2022 gelten und bis zum 31.12.2023 befristet Geltung behalten werden.

Die Kernpunkte der nunmehr geltenden Neuregelungen im Insolvenzrecht sehen folgende wesentliche Anpassungen vor:

1. Die Antragsfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung gem. § 19 InsO wird verlängert

Die Antragsfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung wird bis zum 31.12.2023 von derzeit sechs auf acht Wochen hochgesetzt.

Insolvenzanträge sind jedoch weiterhin ohne schuldhaftes Zögern zu stellen (§ 15a Absatz 1 Satz 1 InsO). Die Höchstfrist darf nicht ausgeschöpft werden, wenn zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nicht erwartet werden kann.

Die Höchstfrist zur Antragstellung wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt unberührt.

2. Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung wird verkürzt

Die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach § 15a InsO wird somit modifiziert. So wird der Prognosezeitraum für die sogenannte insolvenzrechtliche Überschuldungsprüfung (Fortbestehensprognose) von bisher zwölf auf vier Monate herabgesetzt. Hierdurch wird die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung noch weiter abgemildert. Dies soll auch für Unternehmen gelten, bei denen bereits vor dem Inkrafttreten des SanInsKG eine Überschuldung vorlag, der für eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung maßgebliche Zeitpunkt aber noch nicht verstrichen ist.

3. Die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen werden verkürzt

Die maßgeblichen Planungszeiträume für die Erstellung von Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen werden bis zum 31.12.2023 von aktuell jeweils sechs auf ebenfalls vier Monate verkürzt.

Ist die Antragsfristverlängerung wegen Überschuldung sinnvoll?
Eine Fristverlängerung um zwei Wochen nach Kenntnis der Überschuldung von sechs auf acht Wochen scheint zunächst sehr milde gewählt und bedeutungslos. Berücksichtigt man aber die mit einer Verschleppung verbundenen Haftungsrisiken der Geschäftsführung, stellt die Fristverlängerung ein adäquates Mittel dar, in wirtschaftlich unsicheren Zeiten, Unternehmer einen etwas weiteren Spielraum zu gewähren – auch wenn sich dieser Spielraum zu Lasten der späteren Insolvenzschuldner entwickeln kann.

Berücksichtigt man allerdings weiterhin die Tatsache, dass ca. 90 Prozent aller Insolvenzanträge wegen (drohender) Zahlungsunfähigkeit gestellt werden, wird deutlich, dass die neue Fristenregelung für die allermeisten Unternehmen in der Krise kaum Änderungen mit sich bringt.

Aus praktischer Sicht ist dann ohnehin fraglich, ob es tatsächlich Unternehmer gibt, die in der bisherigen Sechs-Wochen-Frist die Überschuldung der Gesellschaft nicht bemerkt haben, dies dann aber in den darauf folgenden zwei Wochen realisieren werden.

Es handelt sich somit um eine eher zu vernachlässigende Änderung, auch wenn es sicher eher positive Effekte geben wird – zumindest auf Seiten der Unternehmer.

Ist die Anpassung des Prognosezeitraums für die Überschuldungsprüfung sinnvoll?
Ziel soll sein, die Unsicherheiten, die eine mittel- bis langfristige Planung selbstredend immer mit sich bringt, zu mindern und dadurch die Geschäftsführung und die mit einer zur Erstellung einer Fortbestehensprognose beauftragten Berater, geringen Haftungsrisiken auszusetzen.

Außerdem könnten bei Vertiefung der allgemeinen Schieflage der Wirtschaft, kurzfristige Hilfspakete und Liquiditätsspritzen zu einem Erhalt der Zahlungsfähigkeit in den kürzeren Planungszeiträumen eher helfen.

Dies birgt aber nun mal die Gefahr, dass Unternehmen, die mittel- bis langfristig zahlungsunfähig werden, zunächst eben keinen Insolvenzantrag wegen Überschuldung stellen müssen, da eine kurzfristige Planung eine entsprechende Zahlungsfähigkeit ausweist, obwohl eine langfristige Betrachtung ein ganz anderes Bild zeigen würde. Es wird viele Unternehmen geben, die aufgrund eines um zwei Drittel verkürzten Prognosezeitraums eine positive Fortbestehensprognose plausibel begründen können, obwohl eine langfristige Betrachtung über zwölf Monate zu einem ganz anderen Ergebnis führen würde.

Dies wiederum kann zu unnötigem Verzehr der Insolvenzmasse führen, die den Gläubigern zusteht. Kommt es zu geringeren Insolvenzquoten oder gar späteren Totalausfällen, sind Folgeinsolvenzen im Kreise der Gläubiger zumindest wahrscheinlicher.

Es stellt sich somit natürlich die Frage, ob ein solcher Effekt wirklich gewünscht war. Klar ist, dass in unsicheren Zeiten eine belastbare Prognose immer schwieriger wird, je weiter der Prognosezeitraum greift. Doch führt die Verkürzung des Prognosezeitraums zu schwerwiegenderen Folgen, die eine so einschneidende Verkürzung unserer Meinung nach kaum rechtfertigt. Eine mildere Verkürzung wäre unserer Meinung nach treffender, da die Konsequenzen aus der jetzigen Situation kaum absehbar sind.

Sind die Anpassungen der Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen sinnvoll?

Zunächst ist festzuhalten, dass die Verkürzung um zwei Monate hier milder gewählt wurde, als beim Prognosezeitraum der Überschuldungsprüfung im Zuge der Fortbestehensprognose.

Auch hier kann man als Ziel erkennen, dass die Berater, welche eine solche Planung aufstellen, haftungstechnisch geschützt werden und die Verkürzungen zu einer plausibleren Planung führen sollen.

Aus rein systematischen Überlegungen sind wir der Meinung, dass gerade bei der Beantragung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung ein Zeitraum von lediglich vier Monaten unbrauchbar ist, da mit der Planung über sechs Monate in der Regel das vorläufige Verfahren über drei Monate und das eröffnete Verfahren über drei Monate dargestellt wird. In diesem Zeitraum fallen wesentliche Verfahrenskosten an, die es zu berücksichtigen gilt. Beschränkt man die Planung nun auf vier Monate, wird folglich nur das vorläufige Verfahren plus ein Monat eröffnetes Verfahren abgebildet. Ein unserer Meinung nach unvollständiges Bild, das im späteren Verlauf des Verfahrens zu Irritationen führen kann, wenn die Kosten des Verfahrens höher sind, als die liquiden Mittel es zulassen. Ein zwanghafter Wechsel in ein Regelinsolvenzverfahren könnte die schmerzliche Konsequenz sein.

Wir bewerten diese Änderung als äußerst kritisch und sehen in unseren Verfahren vom Gebrauch ab, nicht zuletzt da bereits manche Richter und Sachwalter ihr Unverständnis zu dieser Regelung geäu0ßert haben.

Ein möglicher Rückgang von Insolvenzen wird lediglich künstlich erzeugt
Die aktuelle Sorge vieler Unternehmer, die jetzt bereits durch die hohe Inflation ihre Preise erhöhen müssen, sind die steigenden Energiepreise. Es kommt in vielen Branchen ein Punkt, an dem die erhöhten Kosten nicht weiter von den Kunden übernommen werden können, was zu Umsatzeinbrüchen führt. Eine Überschuldung kann die Konsequenz sein, da die Planungen mit äußerster Vorsicht aufgestellt werden müssen. Verkürzte Planungszeiträume können hier sicher Abhilfe schaffen, gerade wenn das Unternehmen noch über Rücklagen verfügt, die ggfs. einen Zeitraum von 4 Monaten überbrücken können.

Es scheint also erst mal so, als wäre das Unternehmen solide aufgestellt. Bei näherer Betrachtung muss aber ggfs. festgestellt werden, dass das Unternehmen nach Verzehr der Rücklagen keine Chancen mehr hat, erfolgreich am Markt zu agieren und so oder so Insolvenzantrag stellen muss. Dies geschieht in der Regel dann später auch, allerdings erst nach Verzehr der Rücklagen zu Lasten sämtlicher Gläubiger.

Auch wenn der Gesetzgeber mit den temporären Änderungen vermeintliche Erleichterungen gerade im Bereich der Beraterhaftung zu schaffen scheint, sollte allen Beteiligten eins klar sein:

Im Falle einer späteren Insolvenz des Unternehmens, das dann ggfs. die Masse verzehrt hat, wird ein Insolvenzverwalter Haftungsfragen und Vertiefungsschäden prüfen – egal, welche Fristen gelten.

Erhöhtes Haftungspotential bei Überschuldungsfeststellung
Infolge des BGH-Urteils IX ZR 285/14 vom 26.01.2017), das mittlerweile durch eine Gesetzesänderung zu Beginn des Jahres 2021 in § 102 StaRUG verankert wurde, erhöht sich das Haftungspotential bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, wenn bei einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Jahresabschlusserstellung eine bilanzielle Überschuldung festgestellt wird und keine Prüfung erfolgt, ob es sich dabei auch um eine insolvenzrechtliche Überschuldung im Sinne des § 19 InsO handelt.

Krisenfrüherkennungspflichten nach § 102 StaRUG
Mit in Kraft treten des SanInsFoG wurde bei offenkundiger Annahme, dass dem Mandanten eine mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist, eine Hinweis- und Warnpflicht für Steuerberater und ähnlich tätige Berufsgruppen eingeführt. Im Rahmen der Erstellung von Jahresabschlüssen, haben Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer nun eine Hinweispflicht.

Darüber hinaus wird erwartet, dass steuerberatende Berufe, Geschäftsführer/ Vorstände auf die Pflicht von Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung bei Insolvenzreife des Mandantenunternehmens aufmerksam machen. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer werden als sachverständig gesehen und sind aufklärungspflichtig.

Standard für Fortbestehensprognose entwickelt
Auf Basis der nun geänderten, aktuellen Rechtsprechung zur Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO und zur Fortführungsfähigkeit einer Kapitalgesellschaft i. S .d. § 252 Abs. 1, Ziff. 2 HGB sowie in Anbetracht der Wirkung des BGH-Urteils hat unser Haus einen Standard in Anlehnung des IDW S11 zur Erstellung von Fortbestehensprognosen entwickelt.

Bei der Fortbestehensprognose (Zahlungsfähigkeitsprognose) handelt es sich um eine Zukunftsprognose aus aktueller Sicht. Besonderes Augenmerk wird auf die wirtschaftliche Lebensfähigkeit, also die zukünftige Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gelegt.

Die erarbeitete Fortbestehensprognose in ihrer Funktion als Ausweis der Zahlungsfähigkeit dient als Entlastungszertifikat für Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer zur Haftungsvermeidung bei bilanzieller Überschuldung.

Um eine direkte Hilfe im Umgang mit Mandanten geben zu können, die eine bilanzieller Überschuldung aufweisen, haben wir zwei Musterschreiben als Arbeitshilfe erstellt. Beide Musterschreiben sowie die entsprechenden Anlagen (Hinweise auf handels- und insolvenzrechtliche Handlungspflichten) sollen helfen, bei krisenbehafteten Mandaten die Geschäftsleitung darauf hinzuweisen, welche Pflichten aus der Feststellung der bilanziellen Überschuldung ihres Unternehmens erwachsen.

Pflicht zur Plausibilitätsprüfung durch den Steuerberater
Eine Fortbestehensprognose der Geschäftsleitung/ Geschäftsführung darf der Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer dann ungeprüft zugrunde legen, wenn diese nicht offensichtlich untauglich ist. Der Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer darf nicht an offensichtlich unzulässigen oder untauglichen Darstellungen mitwirken.

Es empfiehlt sich daher, die Fortbestehensprognose durch professionelle Dritte erstellen zu lassen, um die Unterstellung einer möglichen Befangenheit aufgrund der Nähe zum Mandanten (Gefälligkeitsgutachten) zu vermeiden.

Fachkompetenter Partner für Erstellung von Fortbestehensprognosen
Durch langjährige Erfahrungen im Bereich der Insolvenzverwaltung und hier speziell den Insolvenzen, die nach §§ 270 ff. InsO in Eigenverwaltung durchgeführt und umgesetzt werden, sind wir sicher, ein fachkompetenter Partner zu sein, um eine Fortbestehensprognose angelehnt an den IDW-Standard S11 zeitnah zu erstellen.

Alternativen bei negativer Fortbestehensprognose
Sofern keine positive Fortbestehensprognose gegeben werden kann, ist es möglich, Zukunftskonzepte z.B. im Rahmen einer Eigenverwaltung mit Insolvenzplan zu entwickeln, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür grundsätzlich gegeben sind.

Fazit
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind aufgrund der bilanziellen Situation am ehesten in der Lage, Geschäftsführungen und Gesellschafter darauf hinzuweisen, dass bereits jetzt Maßnahmen eingeleitet werden müssen, die das Unternehmen vor weiterer Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage und/ oder weiterer Erhöhung der Zinsen krisensicher schützen.

Neben Umstrukturierung und Restrukturierung von Unternehmen sind außergerichtliche Sanierungsmaßnahmen zu prüfen und es ist zu überdenken, ob ein eigenverwaltetes Insolvenzverfahren eine sinnvolle Alternative ist.

Sprechen Sie uns zu diesem Thema gerne an, wenn Ihnen bei der Prüfung der Bilanzen Ihrer Mandanten mögliche Probleme auffallen.

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