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Insolvenzfremdanträge werden nicht zwangsläufig durch Forderungsausgleich unzulässig

In der Praxis stellen sogenannte Berufsgläubiger, wie also Sozialversicherungsträger, Krankenkassen, Finanzämter und Berufsgenossenschaften, häufig sehr zeitnah einen Insolvenzfremdantrag, wenn das Schuldnerunternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Trotz Änderungsbemühungen durch die diversen Rechtsreformen der letzten Jahre haben Berufsgläubiger immer noch einen inoffiziellen Sonderstatus, da sich die Forderungsbeitreibung wesentlich unkomplizierter darstellt: Kommt ein Schuldner mit mehr als zwei Monatsbeiträgen in Verzug, wird sofort gemahnt, zwangsvollstreckt und ggf. Insolvenzfremdantrag gestellt. Da der Schuldner gesetzlich zur Zahlung der Beiträge verpflichtet ist, sind Bemühungen diesen Vollzug zu stoppen in der Regel nicht sonderlich vielversprechend bis nahezu aussichtslos. Zu erwähnen ist dabei, dass Berufsgläubiger diese Sonderstellung vor einigen Jahren noch übertrieben häufig als Druckmittel nutzten. Aktuelle Statistiken zeigen aber, dass auffällig frühzeitige Insolvenzfremdanträge durch Berufsgläubiger in den letzten Jahren rückläufig sind.

Nur ein Ausgleich der offenen Beiträge bewegt den Berufsgläubiger zu einer „Rücknahme“ bzw. Erklärung der Erledigung des Insolvenzantrages. Dies aber auch nur beim ersten Mal! Denn gem. § 14 I InsO wird der Insolvenzantrag nach Forderungsausgleich nicht unzulässig, wenn bereits im Zeitraum von zwei Jahren vor Antragsstellung ein früherer Insolvenzfremdantrag über das Vermögen des Schuldners gestellt wurde.

Berufsgläubiger würden aber wohl auch so schon keinen zweiten Antrag als erledigt erklären, gleichwohl die Forderung bedient wurde. Denn sie werden – wie übrige Gläubiger auch - schon aus Selbstschutz einen Gutachter in solchen Fällen befürworten, denn auch wenn eine Zahlung geleistet wurde, muss dies noch lange kein Beleg einer Zahlungsfähigkeit des Schuldners sein. Hat der Schuldner seine Außenstände nur „umverteilt“ und kommt es kurz darauf letztlich doch zu einem Insolvenzverfahren, kann der dann eingesetzte Insolvenzverwalter die geleisteten Zahlungen ggf. auch von einem Berufsgläubiger zurückfordern (in Form der Anfechtung gem. §§ 130 InsO ff.).



Fazit

Trotzdem den Berufsgläubigern offiziell keine Sonderstellung in Form der alten Konkursordnung mehr zugesprochen wird, sollten Berufsgläubiger dennoch weiterhin bevorzugt behandelt werden. Mit einem Gläubiger aus Lieferung und Leistung wird immer wesentlich einfacher über einen Ausgleich bestehender Schulden verhandelt werden können. Außerdem stehen dem Schuldner verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, eine drohende Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zumindest zu verzögern (Widerspruch, Aufrechnung, Vergleich). Diese Möglichkeiten existieren in dieser Form bei den Verhandlungen mit Berufsgläubigern in der Regel nicht.


[ 01.02.2016 ]



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