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Mit eigenverwaltetem Insolvenzverfahren aus der Krise – Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis (verkürzte Version)

Eigenverwaltete Insolvenz zur Sanierung und zum Erhalt von Unternehmen

Seit dem 01.01.2021 ist die Insolvenzordnung um das SanInsFoG ergänzt worden. Der Gesetzgeber hat die Eigenverwaltung, die es seit dem ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) seit 2012 gibt, entsprechend angepasst.

Die mittlerweile angenommene und akzeptierte eigenverwaltete Insolvenz hat sich als Sonderform im Rahmen von Unternehmenssanierung und Unternehmenserhalt etabliert.

Allein die Insolvenzantragsformalitäten sind vom Gesetzgeber konkretisiert und um verfahrensspezifische Vorgaben erweitert worden.

So muss jetzt Sorge dafür getragen werden, dass der Eigenverwalter oder der Sonderbevollmächtigte der Geschäftsführung entsprechende insolvenzrechtliche Kenntnisse besitzt oder bei Gericht den Nachweis erbringt, über Erfahrungen und Kenntnisse im Insolvenzrecht und speziell in der Eigenverwaltung zu verfügen. Hier ist ggfs. auch ein Nachweis über Kompetenzen bei Gericht vorzulegen.

Der Gesetzgeber hat quasi noch mal verfügt, dass insolvenzrechtliches und wirtschaftliches Know-how der Geschäftsführung bzw. der eingesetzten Sanierungsberater oder Sonderbevollmächtigte der Geschäftsführung grundsätzlich Voraussetzungen sind, um überhaupt die Eigenverwaltung gesetzeskonform zu gestalten.

Mitwirkende bzw. Beteiligte an eigenverwalteten Insolvenzverfahren

Ob eine eigenverwaltete Insolvenz am Ende erfolgreich ist, hängt vor allem davon ab, ob die eingesetzte Geschäftsführung bzw. die Sanierungsberater oder der Sonderbevollmächtigte der Geschäftsleitung über entsprechende Erfahrungen in der Insolvenzverwaltung besitzen bzw. grundsätzlich in diesem Bereich tätig sind und eben im Team mit den weiteren Verfahrensbeteiligten alle Ansprüche erfolgreich umsetzen können.

Im Besonderen sind hier hervorzuheben:

1.    die Geschäftsleitung / Inhaber als eigenverwaltender Schuldner
2.    Sanierungsberater / Sonderbevollmächtigter der Geschäftsleitung
3.    (vorläufiger) Sachwalter
4.    (vorläufiger) Gläubigerausschuss

Die Zusammenarbeit dieser Personen bzw. Institutionen als Verfahrensbeteiligte ist von größter Bedeutung. Nur eine vertrauensvolle und auf Fachkompetenz beruhende Kooperation der einzelnen Beteiligten in dem eigenverwalteten Verfahren führt in der Regel zu einem Sanierungserfolg.

Weder sind honorargetriebene Sanierungsberater, noch hinter Zuschlägen herlaufende Sachwalter die Basis eines Sanierungserfolges. Vielmehr stehen am Anfang der Unternehmenserhalt und das Ziel der Sanierung durch Insolvenzplan im Vordergrund. In der Praxis haben sich wechselseitige und wiederholende Zusammenarbeit von Sanierungsberatern / Sonderbevollmächtigten der Geschäftsleitung und Sachwaltern mit Erfahrungen bewährt.

Die Tatsache, dass sich möglicherweise die Verfahrensbeteiligten schon aus anderen vorherigen Insolvenzen kennen, mindert die vom Gesetzgeber geforderte Objektivität und Sachkompetenz nicht.

Im Gegenteil – oft kennen sich die handelnden Personen auf Seiten des Schuldners und auf Seiten des Sachwalters gut, sodass auch in kritischen Phasen der Eigenverwaltung ein Vertrauensvorschuss bei komplexen Entscheidungen vorhanden ist.

Der Gesetzgeber hat vorausgesetzt, dass die Eigenverwaltung von einem Schuldner (bzw. dessen Vertretern) durchgeführt wird, der entweder über entsprechende Erfahrungen in der Unternehmensinsolvenzverwaltung verfügt oder in der Regel parallel Berater vorhält, die normalerweise in der Insolvenzverwaltung tätig sind.

Ergänzend zu der Geschäftsführung, die das Regelgeschäft abwickelt, sollte ein insolvenzrechtserfahrener Sonderbevollmächtigter der Geschäftsleitung oder Sanierungsberater mit weitreichenden Befugnissen beauftragt werden.

Grundsätzlich ist der Eigenverwalter eine unabhängige Person und den Grundsätzen der Insolvenzordnung vollumfänglich verpflichtet.

Sinn und Zweck des (eigenverwalteten) Insolvenzverfahrens

Immer noch gilt, dass auch im Rahmen der Eigenverwaltung die gleichmäßige und bestmögliche Befriedigung aller Gläubiger vom Gesetzgeber vorgegeben ist.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass durch den Erhalt des schuldnerischen Unternehmens oft die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger erreicht wird. Der Unternehmenserhalt wird dadurch gefördert, dass die bisherige Geschäftsleitung bzw. die Gesellschafter mit starkem Engagement dafür sorgen, dass die Eigenverwaltung erfolgreich ist. Das wiederum ist für die Gläubiger ein Garant für die höchstmögliche Quote bzw. den Erhalt des schuldnerischen Unternehmens.

Im Wesentlichen ist darauf zu achten, dass die Eigenverwaltung nicht gegen das Gläubigerinteresse verstößt.

Eigenverwaltung legt den Fokus auf Unternehmenssanierung

Ziel der Eigenverwaltung ist, regelmäßig das schuldnerische Unternehmen mittels eines Insolvenzplanes zu sanieren.

Der „gefühlte“ Vorteil eines eigenverwalteten Verfahrens ist, dass durch die Anordnung der Eigenverwaltung, das schuldnerische Unternehmen (und die eingesetzte Geschäftsführung) Verfügungsmacht und damit auch die überwiegende Kontrolle über die Unternehmensführung behält und maßgeblich Einfluss auf die Sanierung nimmt.

Entgegen der sonst üblichen Praxis der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (mit Zustimmungsvorbehalt), ohne Kenntnis der Kunden- und Lieferantenstruktur, verfügt die Geschäftsführung in der Eigenverwaltung genau über dieses Wissen.

Oft wird bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters das Vertrauen in Abnehmer bzw. Lieferanten des Schuldners zerstört bzw. soweit belastet, dass ein Sanierungskonzept nur noch schwer umsetzbar ist und das Verfahren in einer „Investorenübernahme“ mündet.

So sind bei der Geschäftsführung (sofern sie eigenverwaltungsfähig ist) Kenntnisse über das Unternehmen, über Produktion, über Auftragszustände und über die Abläufe bei Lieferanten und Kunden auskömmlich vorhanden.

Dieses kann dazu führen, dass unter Aufsicht eines (vorläufigen) Sachwalters diese Kompetenzen und das Wissen erfolgreich in eine Sanierung umgesetzt werden kann, ohne den Verlust durch den Entzug der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zu riskieren. So sind in der heutigen Zeit viele Unternehmen zertifiziert und bei der früher üblichen Maßnahme einer „übertragenen Sanierung“ gehen zum Beispiel solche Zertifizierungen verloren. Das Gleiche gilt im Übrigen auch für Handelsunternehmen oder Produktionsunternehmen, die für teures Geld Listungen bei ihren Kunden vornehmen mussten. Diese Listungen gehen dann verloren, wenn auch der Rechtsträger nicht erhalten bleiben kann.

Deshalb ist die Eigenverwaltung, gekoppelt mit dem Insolvenzplan (gerade zum Beispiel bei System- und logistisch abgestimmten Produktionsunternehmen) mittlerweile eine Auflage der Lieferanten, um überhaupt weiter gelistet und beliefert zu werden.

Grundsätzlich gilt immer für die Eigenverwaltung, dass das Ergebnis der Quote für die Gläubiger zumindest so gut – wenn nicht besser – als bei einem Insolvenzverfahren mit eingesetztem Insolvenzverwalter sein muss.

Der Erhalt von Arbeitsplätzen und Gesellschaftervermögen sowie die Sicherung von Standorten sind zwar ethisch und moralisch ein wichtiges Werkzeug – auch für die Öffentlichkeitswahrnehmung – hat jedoch keinerlei Wirkung auf die vom Gesetzgeber vorgegebenen Bedingungen der höchst möglichen Befriedigung der Gläubiger.

Die Eigenverwaltung hat die Chance, eine „sozial anerkannte“ Sanierung durchzuführen und gleichzeitig die Quotenforderung des Gesetzgebers zu erfüllen.

Das eigenverwaltete Verfahren wird dann vor den Gerichten nicht oder nur schwerlich angenommen, wenn von vornherein klar ist, dass die Geschäftsleitung (und/oder die eingesetzten Sanierungsberater) der Aufgabe nicht gewachsen sind und dies möglicherweise durch schlechte und/oder fehlerhafte Antragsunterlagen im Vorfeld dokumentiert.

Grundsätzlich wird eine Eigenverwaltung dann nicht möglich sein, wenn schon im Vorfeld deutliche Verfehlungen des Schuldners oder der Geschäftsführung des schuldnerischen Unternehmens vorliegen oder zu erwarten sind.

Frühzeitige Auseinandersetzung mit dem (eigenverwalteten) Insolvenzverfahren

Die Inhaber bzw. die Geschäftsleitung des schuldnerischen Unternehmens müssen sich im Vorfeld der Insolvenz bereits mit den Alternativen der Insolvenzverfahren auseinandergesetzt haben. Welche Sanierungsmaßnahmen zur Verbesserung des Ergebnisses und welche Maßnahmen zur Erhaltung der Liquidität ein- und umgesetzt werden, sind im Vorfeld eines selbst initiierten Insolvenzverfahrens auszuarbeiten bzw. zu verproben. Allein die Entschuldung eines Unternehmens nützt nichts, wenn das Unternehmen in der Zukunft weiterhin Verluste produzieren wird.

Grundsätzlich gilt immer, dass ein Insolvenzverfahren für die Schuldner, Gläubiger und für alle anderen Beteiligten eine echte Belastung ist.

Neben den Bemühungen, ein Unternehmen – auch in der Eigenverwaltung – gegen alle Widrigkeiten am Leben zu erhalten, führen auch die zusätzlichen Belastungen, wie Gerichtsauflagen – Auflagen von Gläubigerausschüssen – berechtigte oder unberechtigte Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft zu außerordentlichem Druck auf alle Beteiligten. Nebenbei ist noch zu bedenken, dass möglicherweise die Geschäftsführer / Inhaber durch Kreditkündigungen und / oder die Heranziehung von Bürgschafts- und Haftungsansprüchen persönlich unter Druck gesetzt werden. Sollte sich nach der Einschätzung des Sanierungsberaters / Sonderbevollmächtigten der Geschäftsleitung herausstellen, dass die bisher tätige Geschäftsführung nicht für den Zeitraum der Eigenverwaltung geeignet erscheint, ist im Vorfeld des Verfahrens über einen Geschäftsführerwechsel oder den Einsatz von Bevollmächtigten bei inhabergeführten Unternehmen nachzudenken.

Jede Eigenverwaltung stirbt bei „Versuch und Irrtum“

Schon von Beginn an und heute besonders ist darauf zu achten, dass die Vorbereitung einer Eigenverwaltung absolut professionell durchgeführt wird.

Neben dem gesetzeskonformen Insolvenzantrag sind im Vorfeld Liquiditätspläne, Insolvenzgeldanträge, Besonderheiten des schuldnerischen Unternehmens und sämtliche gesetzliche Auflagen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu planen bzw. vorzubereiten.

Die Sanierungsberater werden mit der Geschäftsleitung sowohl die rechtlichen als auch die betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Gegebenheiten prüfen bzw. auf die insolvenzspezifischen Anforderungen abändern.

Im Wesentlichen ist darauf zu achten, dass die eingesetzten Sanierungsberater entweder selber Insolvenzverwaltungserfahrung haben oder regelmäßig als Sanierer (Referenzen?) tätig waren.
Je größer das schuldnerische Unternehmen ist, desto mehr Köpfe mit verschiedenen Kompetenzen wird das Beraterteam auf Seiten des Eigenverwalters haben müssen, um alle wesentlichen Schwerpunkte abzudecken.

Die Sanierungsberater bzw. Sonderbevollmächtigte der Geschäftsleitung sind einem „Regel“Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter und dessen Team gleichzusetzen.

Der Sachwalter wird in der Regel umso genauer auf das Verfahren schauen, umso unsicherer er ist, dass die Sanierungsberater bzw. begleitende Berater der Eigenverwaltung keine oder wenig Erfahrung in der Insolvenzverwaltung haben.

Teilen sich Sanierungsberater und Sachwalter als kompetente Gegenparts das Verfahren, so wird die Arbeit (inkl. Gläubigerausschuss) in der Regel störungsfrei laufen. Neben den Auflagen des Gesetzgebers und der Sondersituation der Eigenverwaltung werden die Sanierungsberater auch die Eigenheiten des Gerichts bzw. der dort tätigen Richter im Vorfeld recherchieren und im Rahmen des Antrags berücksichtigen.

Eine Ablehnung einer Eigenverwaltung und eine Bestellung eines „fremden“ Verwalters kann die gesamte Sanierung gefährden, weil ja im Vorfeld bereits mit wesentlichen Kunden und Lieferanten die Eigenverwaltung abgestimmt worden ist (allein durch die Gespräche bei der Besetzung des möglichen Gläubigerausschusses!).

Erfahrene Berater von Eigenverwaltungsverfahren werden deshalb im Vorfeld versuchen alle Eventualitäten zu erkennen, um Maßnahmen und Möglichkeiten zu finden, um tatsächlich Gläubiger, Richter oder sonstige Verfahrensbeteiligte zu überzeugen, dass die Eigenverwaltung in diesem speziellen Fall die bessere Wahl ist.

(Verfahrens-)Kosten der Eigenverwaltung

Dass sich die Kultur der Sanierungsberater / Sonderbevollmächtigte der Geschäftsleitung in der Eigenverwaltung so entwickelt hat, hatte der Gesetzgeber nicht im Blick.

Deshalb gibt es auch für die Berater des oder der Eigenverwalter keine gesetzliche Vorgabe, wie die Honorierung auszusehen hat.

Während der Sachwalter und der Gläubigerausschuss nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) honoriert werden, muss und sollen die Berater mit dem Eigenverwalter entsprechende freie Vereinbarungen treffen.

Seit dem 01.01.2021 ist eine Vergleichsrechnung zwischen InsVV und Inanspruchnahme des Sonderbevollmächtigten der Geschäftsführung vom Gesetzgeber vorgeschrieben.
Der Gesetzgeber erwartet einen Insolvenzantrag mit einer Vergleichsrechnung, in der sämtliche Honorare in der Eigenverwaltung gegen die ausgerechnete Gebühr nach InsVV (im Rahmen eines Regelverfahrens) entgegengesetzt werden.

Bei sehr engagierten Gläubigerausschüssen kann es durchaus sein, dass der Gläubigerausschuss ein vorab ausgerechnetes Honorar des oder der Sanierungsberater vorgelegt haben will, um dann zum Beispiel die Kosten im Rahmen der Gesamtkostenanalyse des Verfahrens zu deckeln.

Es empfiehlt sich immer, dass der Vergütungsanspruch des Eigenverwalters bzw. seiner Berater, in Anlehnung an die Grundrechnung inklusive Zuschläge nach InsVV, aber auf Basis eines Stunden- bzw. Tageshonorars, abgeschlossen wird.

Im Weiteren sollte die Vergleichsrechnung – die natürlich auch basierend auf die Verfahrensentwicklung angepasst werden muss – nicht nur im Insolvenzantrag als Anlage beigefügt sein, sondern auch zeitnah dem Sachwalter und / oder dem Gläubigerausschuss zur Verfügung gestellt werden.

Sachwalter und Sanierungsberater, die vertrauensvoll zusammenarbeiten, werden in der Regel sowieso ihre Abrechnungen der Honorare bzw. der Gebühren nach InsVV, in Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss, harmonisieren.

In einer Vergleichsrechnung werden die Vergütungsvereinbarungen mit dem Eigenverwalter offengelegt und angezeigt sowie eine Kostenprognose der Gesamtkosten der Eigenverwaltung und ein Vergleich zu den Kosten eines gleichgelagerten Insolvenzverfahrens einer Fremdverwaltung aufgestellt.

In der Vergleichsrechnung werden die Kosten des Insolvenzverfahrens (Sowieso-Kosten) ebenso angesetzt. Die Sowieso-Kosten würden sich im Falle der Vergleichsrechnung neutralisieren, da sie in beiden Verfahrensarten anfallen.

Sowieso-Kosten

-    Arbeitsrechtliche Beratung (kollektives Arbeitsrecht)
-    Vertragserstellung
-    Kaufverträge bei M&A Prozess
-    Juristische, betriebswirtschaftliche, steuerliche Beratung und Vertretung in der Eigenverwaltung
-    Honorar eines möglichen M&A Beraters
-    Laufende Buchführung und Steuerberatung in der Eigenverwaltung
-    Kosten des Sachverständigengutachters bei Inventarisierung
-    Gerichtskosten
-    Kosten für Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Die Vergütung des Sanierungsberaters / Sonderbevollmächtigter der Geschäftsleitung, mit der Orientierung an die InsVV, haben den Vorteil, dass die zu erwartende Belastung für die Insolvenzmasse relativ genau prognostiziert werden kann. Auch können dann Schwankungen des Honorars bei Veränderung der Tätigkeiten und oder Verbesserung der Unternehmenssituation (Masseerhöhung), entsprechend der InsVV, mit Zuschlägen ausgewiesen werden.

Änderung der Antragsordnung gemäß SanInsFoG

Der Schuldner bzw. der Sonderbevollmächtigte der Geschäftsleitung fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

1.    einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
2.    ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
3.    eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
4.    eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner (oder ein Sonderbevollmächtigte der Geschäftsleitung) getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
5.    eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

Des Weiteren hat der Schuldner bzw. Sonderbevollmächtigte der Geschäftsleitung zu erklären,

1.    ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
2.    ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
3.    ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.

Alle Vorgaben des Gesetzgebers müssen durch die Schuldnerin/ den Schuldner und/ oder durch den/die Sonderbevollmächtigte der Geschäftsführung erfüllt werden!

In der Regel werden die entsprechenden Planungen und Vorgaben von den Sonderbevollmächtigten der Geschäftsführung erstellt bzw. ausgearbeitet. Mit der Beauftragung der Geschäftsführung des Schuldners/ der Schuldnerin werden dann sofort alle nötigen Arbeiten von der Sonderbevollmächtigten eingeleitet, um zeitnah einen qualifizierten und vom Gesetzgeber vorgegebenen Antrag auf Eigenverwaltung beim hiesigen Insolvenzgericht einreichen zu können.

Fazit

Eigenverwaltung ist nicht immer die beste Verfahrensart. Sind die Gläubiger im Vorfeld schon verärgert, muss möglicherweise ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter kraft seines Amtes und durch Beschlüsse des Gerichts harte und konsequente Entscheidungen umsetzen! Dann ist die Eigenverwaltung die falsche Form des Verfahrens.

Eigenverwaltung bedeutet immer, dass ein Insolvenzverfahren mit der Geschäftsführung und den Inhabern durchgeführt wird, die immer noch das Vertrauen der Gläubiger genießen, obwohl diese möglicherweise im Rahmen der Quote Verluste erleiden.

Nicht alle Verwalterinnen und Verwalter in den hiesigen Gerichtsbezirken finden es zudem fair, wenn ursprünglich früher eingehende Insolvenzverfahren heute als Eigenverwaltung deklariert werden und der Eigenverwalter auch noch „seinen“ Sachwalter (auch durch Gläubigerausschüsse unterstützt) vorschlägt.

Die Eigenverwaltung hat unter den Verwalterinnen und Verwaltern die Karten neu gemischt. Gibt es Kanzleien und Sozietäten, die auf beiden Seiten tätig sind, so gibt es auch Verwalterinnen und Verwalter, die entweder die Kultur der Sachwaltung nicht verstanden haben oder einfach schlichtweg den Zeitpunkt zur Umstellung auf diesen neuen Markt verpasst haben.

Selbstverständlich werden Sonderbevollmächtigte oder Sanierungsberater immer versuchen, Sachwalterinnen und Sachwalter vorzuschlagen, mit denen man entweder schon einmal erfolgreich zusammen gearbeitet hat oder denen der Ruf vorauseilt, ESUG konform, konsequent aber fair, die Position des Sachwalters auszufüllen.

Generell gilt, im Vorfeld ist genau zu prüfen, ob das Unternehmen eigenverwaltungswürdig ist, ob die Geschäftsführung eigenverwaltungsfähig ist und ob die wirtschaftlichen Grunddaten noch so sind, dass eine Eigenverwaltung erfolgreich umgesetzt werden kann.

Können Eigenverwaltungen am Ende nicht im Rahmen von einem Insolvenzplan umgesetzt werden oder sprechen andere Dinge gegen eine Fortführung der Eigenverwaltung, so muss der Eigenverwalter den Antrag zurücknehmen. Regelmäßig wird dann aus der Eigenverwaltung ein normales Insolvenzverfahren und der vorherige Sachwalter / die Sachwalterin wird dann als Insolvenzverwalter eingesetzt. Das so ein Verfahrenswechsel nicht unbedingt vertrauensfördernd ist und möglicherweise die anderen Verfahrensbeteiligten noch mehr verunsichert, liegt in der Natur der Sache.

Es liegt zum Teil an der Branche, an der Historie, der bisherigen Geschäftsführung und den Sanierungsoptionen, ob eine Eigenverwaltung bei Gericht erfolgreich beantragt werden kann. Neben den vom Gesetzgeber geforderten Unterlagen sind die Gerichte darüber zu informieren, welchen Weg Geschäftsführung und Sonderbevollmächtigte bzw. Sanierungsberater einschlagen wollen.

Unbedingt beachten

Sprechen Sie mit erfahrenen Sanierern/ Insolvenzverwaltern/ Restrukturieren, die bereits eigenverwaltete Insolvenzverfahren erfolgreich über den Abschluss und die Annahme von Insolvenzplänen abgeschlossen haben. Versuch und Irrtum sowie unprofessionelle Herangehensweise kann schon eine Ablehnung des Insolvenzantrages auf Eigenverwaltung bei Gericht hervorrufen und möglicherweise im Rahmen des späteren Verfahrens den Sanierungserfolg in Frage stellen.

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