Die Kleine AG als alternative Rechtsform

Gehen Startups regelmäßig auf die Gesellschaftsform der Kleinen AG, ist diese Gesellschaftsform bei bereits bestehenden kleinen und mittelständigen Unternehmen immer noch nicht so präsent.

So bietet die Kleine AG zum Beispiel in der Frage der Nachfolgeregelung und, damit verbunden, der Schwierigkeit althergebrachte Firmenrechtsformen zu veräußern oder Beteiligungen durchzusetzten, eine echte Alternative. Neben diesen grundsätzlichen Fragen ist auch der Weg der Kapitalbeschaffung zur Expansion für Unternehmen ein wesentlicher Punkt, da viele Unternehmen bankenunabhängiger werden wollen.

Der Gesetzgeber bietet mit der Gründung einer Kleinen AG oder mit der Umgründung einer bisher bestehenden GmbH in eine Kleine AG, eine attraktive Rechtsform an, die zum Beispiel auch eine Mitarbeiterbeteiligung deutlich erleichtern kann. Gerade der untere Mittelstand könnte mit dieser Firmenform neben dem Imagegewinn auch viele Vorteile der unternehmerischen Gestaltung erfahren.

Expansion – Kapitalaufnahme

Die Kleine AG ist eine Rechtsform, die mit entsprechender Anpassung und Beratung Möglichkeiten bietet, unter anderem einfacher Eigenkapital zu beschaffen.

So kann sich eine Kleine AG über den nichtorganisierten Kapitalmarkt individuell Eigenkapital holen und / oder es entsprechend erhöhen. Die Aktionäre können bei dieser Firmenform dann auch institutionelle Investoren sein, die möglicherweise eine höhere Sachkompetenz haben und im Rahmen ihrer Möglichkeit mit dem Vorstand (Geschäftsleitung der Kleinen AG) Strategien und Entwicklungen mitbestimmen.

Die Gründung einer Kleinen AG bzw. die Umgründung einer GmbH in eine Kleine AG und deren Verwaltung ist vom Handling her ähnlich wie die Gründung einer klassischen GmbH. Die maßgeblichen Vorschriften hierzu sind im Umwandlungsrecht in den §§ 238 ff. zusammengefasst. So haftet die AG bei Verbindlichkeiten nur mit dem Aktionärsvermögen (Gesellschaftsvermögen), also auch hier beschränkt sich die Haftung vergleichbar mit der GmbH auf das Grundkapital. Gerade für bestehende Familien-GmbHs ermöglicht die strikte Trennung von Anteilseignern (Aktionären) und Geschäftsleitung (Vorstand) und den Kontrollorganen (Aufsichtsrat) eine höchst professionelle Unternehmensführung.

Welche Bedingungen müssen für und bei einer Gründung erfüllt werden?

Natürliche Personen würden eine sogenannte Gründungsversammlung abhalten und darin die vorab entwickelte Satzung beschließen. Bei bereits bestehenden GmbHs würde es zu einer Umwandlung kommen und die GmbH Gesellschafter verbleiben in der dann neu zu gründenden AG oder es kommen weitere hinzu. Dies wird in einer vorab entwickelten AG-Satzung von dem oder den Gründer(n) festgelegt. In der Satzung sind – wie auch bei einem GmbH Gesellschaftervertrag – die Gründer, der Betrag des Grundkapitals, der Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Nennbeträge der Aktien und Art der Rechnungslegung festzulegen. Bei einer Wandlung von GmbH in AG ist die Gesellschaft (und auch das entsprechende Anlagevermögen nach Fortführungswerten) zu bewerten, da sich dann der Firmenwert auf den Ausgabenwert der Aktien verteilt. Die Satzung muss von einem Notar in der üblichen Form notariell beurkundet werden.

Bei einer Neugründung hat das Grundkapital (Bargründung) von mindestens EUR 50.000 auf einem Konto der dann zu gründenden Kleinen AG (Gesellschaft) zur Verfügung zu stehen. Bei der Wandlung von einer GmbH zur Kleinen AG sind andere Voraussetzungen zu erfüllen, so zum Bespiel der Nachweis des bisherigen Stammkapitals, eine mögliche Stammkapitalerhöhung und/ oder Eigenkapital bzw. Wandlung von Kapitalrücklagen in Eigenkapital und sonstige betriebliche Besitztümer, die vorab zu prüfen und gegebenenfalls einzubringen sind.

Im vorletzten Schritt muss der Aufsichtsrat (bestehend aus mindestens drei Mitgliedern), der üblicherweise von den Gründern bestimmt wird, den Vorstand bestellen. Auch hierüber hat eine notarielle Beurkundung zu erfolgen. Wichtig zu wissen ist, ein Vorstand kann gleichzeitig Aktionär sein, nicht jedoch Vorstand und Aufsichtsratsmitglied zugleich. Auch können die Aufsichtsratsmitglieder selbstverständlich aus dem Kreis der Aktionäre gewählt werden.

Die Gründer (Umgründer) erstellen einen Gründungsbericht, den jeder Gründer (Umgründer) noch persönlich unterschreiben muss. Alle nötigen Schritte sind unbedingt mit Juristen, die sich auf Gesellschaftsrecht spezialisiert haben, abzustimmen und/ oder gegebenenfalls zu erarbeiten. Am Ende müssen alle gesellschaftsrechtlichen (Ver)Änderungen bei einem Notar durchgeführt werden.

Der Notar reicht den Umwandlungsbeschluss, Protokolle der Aufsichtsrats-Sitzung und Hauptversammlung, den Gründungsbericht sowie den Prüfbericht von Vorstand und Aufsichtsrat beim Registergericht ein und beantragt die Eintragung in das Handelsregister. Mit Eintragung ist die neue Kleine AG dann offiziell gegründet.

Wandlung einer (mittelgroßen) GmbH in eine Kleine AG

Die Möglichkeit der Wandlung von einer (mittelgroßen) GmbH in eine Kleine AG sind unproblematisch, wenn vor der (Um)Gründung der Kleinen AG, eine sehr sorgfältige Prüfung aller Werte der GmbH (Ertragswert/ Substanzwert), die sich später im Ausgabewert der einzelnen Aktien wiederfinden werden, durchgeführt wurde. Dazu ist es unbedingt notwendig, dass Anlage- und Umlaufvermögen der Gesellschaft nebst den sonst noch bewertungsrelevanten Teilen so zu bewerten sind, dass ein realistischer und von möglichen Kapitalgebern (Anteilseigner über Aktien) ein annehmbarer (fairer) Wert ermittelt wird. Sollte sich also eine (mittelgroße) GmbH in eine Kleine AG umwandeln, so muss auch hierfür grundsätzlich vorab ein entsprechender Gesellschafterbeschluss herbeigeführt werden. Bei der Bewertung ist im Übrigen auch darauf zu achten, dass das Anlagevermögen über einen neutralen Gutachter im Rahmen einer Inventarisierung dann nach Fortführungswerten berechnet wird.

Beschlussfassung der Gesellschafter

Nach Bewertung des Unternehmens sollte den Gesellschaftern der Gegenstand der Beschlussfassung rechtzeitig mit der Einberufung der Gesellschaftsversammlung schriftlich angekündigt werden. Von der Geschäftsleitung ist der Umwandlungsbericht beizufügen. Dazu haben die Geschäftsführer, auch unter Einbringung der Unternehmensbewertung, einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstellen, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung und Anteilsinhaber der neuen Gesellschaft, rechtlich und wirtschaftlich, erläutert und begründet werden (dies ist dann der sogenannte Umwandlungsbericht). Der Umwandlungsbericht sollte bereits den Entwurf des Umwandlungsbeschlusses beinhalten.

Bei Ausstieg von Gesellschaftern Abfindungsangebot beachten

Sollte bei der Wandlung von einer (mittelgroßen) GmbH zu einer Kleinen AG GmbH-Gesellschafter aussteigen wollen, so muss hier natürlich auch ein entsprechendes Abfindungsangebot in Höhe der Gesellschaftsanteile, nach der Bewertung für die ausscheidenden Gesellschafter, vorgelegt werden. Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses ist spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, die über den Formwechsel beschließen soll, auch dem zuständigen Betriebsrat (sofern es einen gibt) des bisherigen Unternehmens zuzuleiten. In der Gesellschafterversammlung der GmbH ist dann der Umwandlungsbericht vorzulegen.

Neue oder angepasste Unternehmensstrategie bei GmbH-Umwandlung in Kleine AG

Parallel zu den juristischen und rechtlichen Maßnahmen zur Umwandlung einer (mittelgroßen) GmbH in eine Kleine AG sollte nach Bewertung des Unternehmens nunmehr auch eine angepasste Unternehmensstrategie im Rahmen der Gesellschaftsänderung bearbeitet und publiziert werden. Es ist dabei zu bedenken, dass Behörden, Dienstleister, Finanzamt und institutionellen Stellen, die für das Unternehmen relevant sind, im Vorfeld informiert werden sollten. Die Kommunikationsstrategie ist im besten Fall in Abstimmung mit dem Notar und der Eintragung ins Handelsregister zu synchronisieren.

Alter Name oder Änderung der Firmierung?

Bei der Wandlung sollte grundsätzlich auch vorab schon über den Namen der neuen Gesellschaft Klarheit herrschen. Das „neue“ Unternehmen kann die bisher geführte Firmierung beibehalten, wobei natürlich das die Rechtsformbezeichnung GmbH durch AG ausgetauscht wird.

Die AG kann sogar den alten Namen einer natürlichen Person weiter verwenden, jedoch muss dieser Name bei Ausscheiden der natürlichen Person durch eine ausdrückliche Genehmigung verbrieft sein, sonst muss sich die AG von vornherein für eine andere Firmierung entscheiden. Gegebenenfalls sollte überlegt werden, ob nicht im Rahmen der Umgründung von (mittelgroßer) GmbH in Kleine AG, der Firmenname oder das Firmenlogo über einen Patentanwalt entsprechend durch Eintragung beim Bundespatentamt geschützt werden soll.

Welche Vorteile gibt es bei (Um)Gründung in eine Kleine AG?

Die Vorteile einer Kleinen AG gegenüber der mittelgroßen GmbH liegen vor allem in den Punkten der Verbesserung der (möglichen) Eigenkapitalausstattung durch Ausgabe neuer Aktien und Verkauf von Aktien an Dritte ohne Beurkundungszwang. Im Weiteren kann sich durch die Aktienausgabe eine Bindung und/ oder eine Gewinnung von Mitarbeitern durch Ausgabe von Belegschaftsaktien und/ oder Vorzugsaktien als positiv erweisen.

Auch die einfache Bestellung des Vorstandes (der auch Alleinvorstand sein kann) wird nicht durch die Gesellschafter bestimmt, sondern durch den Aufsichtsrat, der allein den Vorstand kontrolliert und überwacht. Überwachung bringt Erleichterung, denn dadurch können Auseinandersetzungen in Familiengesellschaften weitgehend vermieden werden!

Eine Kleine AG sieht auch für Außenstehende besser aus, da das Corporate Image nach außen hin einen neuen Wert vermittelt (auf dem Briefkopf und auf einer Homepage wird ja erst einmal nur eine AG kommuniziert!). So kann diese z.B. für höhere Aufträge im Handelsverkehr mit dem Ausland helfen, da hier eine AG weiter verbreitet ist bzw. der Firmenform an sich mehr Vertrauen entgegengebracht wird.

Erbrechtliche Auseinandersetzungen können vermieden werden

Im Falle der Unternehmensnachfolgeregelung ist die Kleine AG der üblichen (mittelgroßen) Familien-GmbH klar im Vorteil, da durch die einfache Vererbung der Aktien an die jeweiligen Erben weitgehende erbrechtliche - nicht aber gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen - über das Unternehmen vermieden werden können.

Die Firmenform weist Dynamik aus

Möglicherweise wird eine Kleine AG mit entsprechender Dynamik eine größere Anziehungskraft auf junge qualifizierte Fachkräfte ausüben, da sie lieber in einer aufstrebenden AG, mit möglicher späterer Börsennotierung, tätig werden, als in einer üblichen Familien-GmbH.

Möglichkeiten, fachliche Beratung, Hilfe bei der Umwandlung

a) ...bei Neugründung einer Kleinen AG

Das seit dem 01.01.1995 als neues Umwandlungsrecht bekannt gewordene Gesetz ist in der Regel den sach- und fachkundigen Anwälten, mit Spezialisierung auf Handels- und Gesellschaftsrecht, bekannt. Nebenbei werden entsprechend tätige Beratungsgesellschaften sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Thematik der Neu- bzw. Umgründung in eine Kleine AG ebenfalls beherrschen. Da die Aktiengesellschaft leider immer noch den Mittelstand denken lässt, dass es hier nur die Möglichkeiten für Konzerne gibt, ist auch die Bekanntheit der neuen Rechtsform noch nicht soweit vorgedrungen. Allein die Startups und Gründungen im Bereich Internet und EDV nutzen bei der Neugründung die Möglichkeit der Gesellschaftsform Kleiner AG wesentlich öfter.

Im Zusammenspiel von wirtschaftlichen und juristischen Beratern und einem engagierten Notar ist auch eine Neugründung völlig problemlos möglich.

b) ...bei Wandlung einer mittelgroßen GmbH in eine Kleine AG

Hier sieht die Sache schon anders aus, da neben den juristischen Formalitäten auch eine Bewertung des Unternehmens nebst einer zu erstellenden Strategie wichtig ist.

Um hier auf der gesamten Linie erfolgreich zu sein, bedarf es neben Juristen im Handelsrecht ebenfalls Berater, die den wirtschaftlichen und strategischen Teil der Umwandlung mit begleiten, da die Wandlung der (mittelgroßen) GmbH in eine Kleine AG nur dann merkliche Vorteile bringt, wenn im Vorfeld die Strategie der Marktdurchdringung sowie eine mögliche Neu- oder Anderspositionierung durchdacht wird.  Die Wandlung von (mittelgroßer) GmbH zu Kleiner AG  ist deshalb die Zusammenarbeit von spezialisierten Beratern, Wirtschaftsprüfern und wirtschaftsnahen Juristen.

Vor einer Umwandlung sollte daher erst eine eingehende Prüfung mit Stellungnahme von fachkompetenter Seite stehen, ob und in welcher Form die Vorteile/ die Nachteile überwiegen.

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