Die Pflichten des § 49 Abs. 3 GmbHG und was genau sie für GmbH-Geschäftsführer bedeuten

§ 49 Abs. 3 GmbHG Einberufung der Versammlung:

„Insbesondere muss die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.“

Kapitalgesellschaften in der Krise

Sollte etwa aus einer Bilanz oder aber mit Hilfe der pflichtgemäßen Anstrengungen des Geschäftsführers erkennbar sein, dass anhaltende Verluste der GmbH dazu geführt haben, dass das Stammkapital mindestens zur Hälfte aufgebraucht ist, so hat dieser gem. § 49 Abs. 3 GmbHG eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.

Konkret heißt das, sobald durch eine Bilanz, die unter Berücksichtigung der Ansatz- und Bewertungsregeln der Handelsbilanz erstellt wurde, deutlich wird, dass das Netto-Aktivvermögen der Gesellschaft weniger als die Hälfte des statuarischen Stammkapitals abdeckt, muss der Geschäftsführer die Gesellschafter über diesen Zustand informieren. Die Anzeigepflicht des Geschäftsführers beginnt, sobald der Verlust eingetreten ist.

Der Grundsatz der Gesamtgeschäftsvertretung und -führung greift hier nicht. Sollten also mehrere Geschäftsführer die betroffene GmbH vertreten, ist jeder einzelne zur Einberufung der Versammlung und Anzeige der Situation gegenüber den Gesellschaftern verpflichtet.

Bei Unterlassen seiner Pflicht droht dem Geschäftsführer gem. § 84 Abs. 1 GmbHG eine Freiheits- oder Geldstrafe.

Auch ein fahrlässiges Unterlassen wird bestraft

Selbst wenn der Geschäftsführer seine Pflicht gegenüber den Gesellschaftern ohne Böswilligkeit unterlässt, steht gem. § 84 Abs. 2 GmbHG immer noch ein fahrlässiges Versäumnis zur Diskussion, das eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.

Ob fahrlässig oder nicht, für die Strafe ist gem. § 84 Abs. 2 GmbHG entscheidend, dass der Verlust durch den Geschäftsführer bei den Gesellschaftern „angezeigt“ wird. Es ist somit für die Strafe nicht ausschlaggebend, wann die Gesellschafterversammlung stattgefunden hat. Strafrechtlich relevant ist nur die Informationsweitergabe selbst. Es empfiehlt sich daher im Zuge der Einladungen zur Gesellschafterversammlung sogleich auf den hälftigen Verlust des Stammkapitals hinzuweisen.

Zudem sollte § 64 Abs.1 GmbHG nicht außer Acht gelassen werden, denn da es sich bei einem Verlust des Stammkapitals in diesem Umfang um ein Krisenmerkmal handelt, sollte die Zahlungsfähigkeit im Hinblick auf eine Insolvenzverschleppung immer im Auge behalten werden.

Relevanz der Nachschusspflicht der Gesellschafter

Im Rahmen des § 26 Abs. 1 GmbHG kann im Gesellschaftervertrag bestimmt werden, dass die Gesellschafter über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen beschließen können.

Festgelegt wird eine solche Nachschusspflicht meist durch den Gesellschaftervertrag. Da der Sinn und Zweck dieser Pflicht darin besteht, das Unternehmen finanziell zu unterstützen falls eine prekäre Situation vorliegt, sollte diese Pflicht in einem solchen Fall Berücksichtigung finden.

Entscheidung der Gesellschafterversammlung abhängig von der Prognose

Das Eintreten einer solchen krisenbehafteten Situation erfordert gezielte Entscheidungen. Dem Gesetz gegenüber scheint es zweckmäßig, lediglich den Verlust auszugleichen und das Stammkapital aufzufüllen. Fraglich ist allerdings, ob so auch die Krise überwunden werden kann, denn die Ursachen eines solchen Verlustes werden durch eine Zahlung zumeist nicht behoben, ebenso wenig wie sich weitere Auswirkungen dadurch aufhalten lassen.

Den weiteren Entscheidungen der Gesellschafter und Geschäftsführer kommt somit eine große Bedeutung zu. Unbedachte Handlungen führen schnell zu einer Ausweitung der Krisensituation. Es ist daher zu überlegen, ob neben den vorhandenen Beratern eine Beauftragung von sanierungserfahrenen Spezialisten Sinn macht.

Denn es ist unter Umständen ratsam, bereits vor der Gesellschafterversammlung ein entsprechendes Sanierungskonzept erarbeiten zu lassen, um eine Fortbestehensprognose für das krisenbehaftete Unternehmen abgeben zu können und die weitere Strategie daran auszurichten.

Geschäftsführer in der Sorgfaltspflicht

Dem steuerlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Berater wird dringend empfohlen, die Geschäftsführer ihrer Mandate persönlich darauf hinzuweisen, dass hier eine entsprechende Pflicht besteht, auf einen hälftigen Verlust des Stammkapitals hinzuweisen.

Dem Geschäftsführer sollte auch immer daran gelegen sein, denn letztlich haftet gegebenenfalls nur er und muss sich unter Umständen sogar bezüglich einer möglichen Insolvenzverschleppung rechtfertigen.

Gerade bei krisenbehafteten Unternehmen muss den Geschäftsführern explizit nahegelegt werden, die tatsächliche und sogar zukünftige wirtschaftliche Situation immer im Auge zu behalten. Nur so lässt sich eine zivil- und strafrechtliche Haftung verhindern.

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