autax-weiterbildungen

Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Nach dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) folgte im zweiten Schritt das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbe-freiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, das seit dem 1. Juli 2014 gilt.

Bundesrat trotz Zustimmung mit Vorbehalten

Der Bundesrat befürchtet allerdings angesichts der vom Deutschen Bundestag im Vergleich zum Gesetzentwurf der Bundesregierung angehobenen Mindestbefriedigungsquote von 35 Prozent der angemeldeten Forderungen, dass das Gesetz die selbst gesteckten Ziele verfehlen wird, nämlich einerseits redlichen Schuldnern alsbald einen unbelasteten Neustart zu ermöglichen und andererseits durch die Belohnung besonderen Engagements diese zu übermäßigen Anstrengungen zu motivie-ren.

Denn ein Anreizsystem ist selbst nach Einschätzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages nur dann effektiv, wenn wenigstens 15 Prozent aller Personen, die sich in einem Restschuldbefreiungsverfahren befinden, die Möglichkeit eröffnet wird, vorzeitig nach drei Jahren Restschuldbefreiung zu erlangen.

Der Bundesrat will nun die weitere Entwicklung des Verbraucherinsolvenzverfahrens begleiten und behält sich schon jetzt weitergehende Maßnahmen für den Fall vor, dass nach dem Ergebnis der dann vorzunehmenden Auswertung Restschuldbefreiungen nach bereits drei Jahren in kaum nennenswertem Umfang erfolgen.

Trotz Kritik ein Schritt in die richtige Richtung

Doch trotz der Kritik des Bundesrates scheint die Reform für betroffene Verbraucher und Freiberufler durchaus interessant zu sein: schafft es der Schuldner, binnen drei Jahren mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen zu tilgen sowie die Verfahrenskosten zu begleichen, kann dem engagierten Schuldner bereits nach drei Jahren die Restschuldbefreiung gewährt werden.

Dazu kommt, dass auch im Verbraucherinsolvenzverfahren ein Insolvenzplan zulässig ist, um eine möglichst schnelle Schuldenrückführung zu erreichen bzw. zu planen. Diese Möglichkeit besteht bis zum Schlusstermin eines Insolvenzverfahrens, allerdings muss die Mehrheit der Gläubiger diesem Insolvenzplan auch zustimmen, was zur gewünschten Stärkung der Gläubigerrechte führen soll.


footerpic
Top