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Insolvenzverschleppung durch den Mandanten

Präventivmaßnahmen des Steuerberaters zur Vermeidung strafrechtlicher Verstri-ckungen

Unternehmenskrisen fordern den Steuerberater in zweifacher Hinsicht: Er muss besondere Beraterqualitäten ins Spiel bringen und sich gleichzeitig gegen drohende strafrechtliche Ver-strickungen absichern. Dies verlangt Fingerspitzengefühl im Umgang mit dem Mandanten und ein zupackendes Management des Mandats.

Rutscht ein Mandantenunternehmen in die Insolvenzgefahr – und die entsteht bekanntlich bereits in einem sehr frühen Krisenstadium bei drohender Zahlungsunfähigkeit, klassischer Überschuldung und (in den meisten Fällen) bei latent vorhandener Zahlungsfähigkeit – geht auch der Steuerberater haftungsrechtlich auf dünnem Eis.

Das sollte aber die Angehörigen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe nicht davon abhalten, das interessante Geschäftsfeld der Unternehmenssanierung bzw. -kondolidierung für ihre Kanzlei zu erschließen. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dieses Ter-rain erst nach sorgfältiger Vorbereitung zu betreten. Denn: Nur wer weiss, wo die Steine liegen, kann auch übers Wasser gehen!

I. Buchführung und Bilanzierung
Der Steuerberater nimmt im Rahmen seines Auftrags (§611 BGB) eine Sonderstellung ein, die u.a. auch die

• Hilfestellung bei der Erfüllung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten umfasst.

• Im geringsten Fall nimmt er hierbei nur eine Überwachungsfunktion wahr.


PRAXISHINWEIS

Die vertragliche Übernahme der Beistandspflicht in Buchführungs- und Bilanzierungsangele-genheiten löst für den Steuerberater Informationspflichten aus. Sobald er Kenntnis von der sich verschlechternden Vermögenssituation des Unternehmens erlangt hat, muss er die Ge-schäftsleitung und/oder die Inhaber des Unternehmens darüber informieren und – im Rahmen seiner beruflichen Qualifizierung – aufzeigen, welche Konsequenzen aus der wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Unternehmens zu ziehen sind.


II. Schriftliche Absicherung gegenüber dem Mandanten
Die einfache Dokumentation der Lage des Unternehmens als Kurzhinweis in der Handakte reicht nicht aus, um die Obhutspflicht zu erfüllen. Dies muss vielmehr in schriftlicher und mit Empfangsnachweis durch Zeugnis von Dritten bzw. der Unterschriften der Geschäftsfüh-rer/Inhaber nachgewiesen werden.

Bei schwierigen Mandanten und einer noch schwierigen wirtschaftlichen Lage des Unterneh-mens wird bei Vorlage solcher Vermerke in der Regel das Mandat jedenfalls dann nicht mehr zu halten sein, wenn der Mandant eine völlig andere Auffassung von der Situation und den daraus abzuleitenden Konsequenzen für die Führung des Unternehmens hat, als der Steuerbe-rater. Die übliche Haltung des Steuerberaters „pro mandata“ sollte hier kritisch hinterfragt werden, da strafrechtliche Verstrickungen drohen.

Für die drei kritischen insolvenznahen Situationen (s.o.) sind einfach strukturierte Schrift-satzmuster vorzuhalten (s. die nachfolgenden Muster), um bei Bedarf schnell reagieren zu können. Es empfiehlt sich, die Hinweise

• auf drohende oder tatsächliche Überschuldung
• bzw. auf drohende oder tatsächlich vorhandene Zahlungsunfähigkeit

mit Lösungsansätzen zu verknüpfen, wie die Existenz bedrohende Situation des Unterneh-mens behoben werden kann.


MUSTER 1
Drohende Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit)
Erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Ihres Unternehmens

Sehr geehrter Herr...,
mit der Fertigstellung der betriebswirtschaftlichen Auswertung für... (Monat/Jahr) mussten wir feststellen, dass sich Ihre wirtschaftliche Lage erheblich verschlechtert hat. Wir weisen darauf eindringlich darauf hin, dass sich sowohl der Kreditorenstand als auch der Debito-renbestand in Höhe und Laufzeit stark ausgewertet haben und Ihre Zahlungsfähigkeit extrem gefährdet ist.

Aus den vorliegenden Unterlagen geht unzweifelhaft hervor, dass sich das Unternehmen in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und hier dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die drohende Insolvenzgefahr abzuwenden.

In der beigefügten Handlungsempfehlung haben wir die aus unserer Sicht sofort einzuleiten-den Maßnahmen und Entscheidungen aufgelistet. Wir weisen darauf hin, dass eine Unterlas-sung der vorgeschlagenen Maßnahmen mit großer Sicherheit die Unternehmensinsolvenz zur Folge haben wird.

Zur Klärung der Situation und Erläuterung der von uns vorgeschlagenen Strategien laden wir Sie dringend zu einem unverzüglich zu führenden persönlichen Gespräch in unserer Kanzlei ein.

Mit freundlichen Grüßen

Ort, Datum

(Unterschrift Steuerberater)



MUSTER 2
Insolvenzantragspflicht (z. B.: Überschuldung)
Feststellung der faktischen Insolvenz Ihres Unternehmens

Sehr geehrter Herr ...,
wie Sie wissen, befindet sich Ihr Unternehmen bereits seit einiger Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Nachdem nun die neueste betriebswirtschaftliche Auswer-tung/Bilanz/Quartalsabschluss vorliegt, müssen wir feststellen, dass Ihr Unternehmen faktisch überschuldet ist.

Sie haben somit die Verpflichtung, unverzüglich Insolvenz anzumelden.

Eine schuldhafte Verzögerung der Insolvenzanmeldung kann ernste strafrechtliche Konse-quenzen haben. Sollten Sie das Unternehmen trotz der durch uns festgestellten faktischen In-solvenz fortführen wollen, raten wir Ihnen dringend zur vorherigen Konsultation eines mit dem Insolvenzrecht vertrauten Rechtsanwaltes.

Abschließend bitten wir, die beigefügte Erklärung rechtsverbindlich unterzeichnet an uns zu-rückzusenden. Aus haftungsrechtlichen Gründen benötigen wir diesen Nachweis, dass wir Sie pflichtgemäß über die faktische Insolvenz in Kenntnis gesetzt haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ort, Datum...
(Unterschrift Steuerberater)



Des Weiteren ist eine Erklärung vorzuhalten, die auf die Insolvenzantragspflicht hinweist:

MUSTER 3
Erklärung zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens
Die Firma Glücklos GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Wolfgang Peinlich, erklärt, dass sie mit Schreiben und Gespräch vom XY durch die Steuerberaterkanzlei, Meier & Co., Herrn Dipl.-Betrw. Karl Friedrich, ausführlich darüber informiert wurde, dass das Unter-nehmen faktisch insolvent ist und die Anmeldung zur Insolvenz nach § 17 Abs. 2 InsO wegen –Zahlungsunfähigkeit unverzüglich vorzunehmen ist.

Ort, Datum...
(Unterschrift Geschäftsführer) ...



III. Beratungstaktik in der Unternehmenskrise
Die vorgestellte Absicherungsstrategie (s.o.) sollte auch immer mit einem Hinweis verbunden werden, wie aus der Sicht des Steuerberaters die Unternehmenskrise überwunden werden kann. Hierbei ist auch daran zu denken, weitere Beratergruppen in die Lösung des Problems einzubinden. Denn der Steuerberater hat frühzeitig (regelmäßig als Erster) Kenntnis von der Sachlage und kann ggf. durch die Empfehlung, weitere sachverständige Fachleute hinzuzu-ziehen (z. B. Unternehmensberater, Rechtsanwälte oder Berater der Kammern und Fachver-bände), dafür sorgen, dass der Unternehmer „rundum“ betreut wird, also die bestmögliche Beratung erhält.

Der Hinweis auf die Insolvenzantragspflicht führt in den meisten Fällen dazu, dass das Mandat durch Streit belastet wird, der nur im Dialog zwischen Steuerberater und Unter-nehmer beigelegt werden kann.


PRAXISHINWEIS
Es empfiehlt sich, zu diesen Gesprächen den Anwalt des Unternehmers bzw. einen fach-kompetenten und im Insolvenzrecht erfahrenen Juristen hinzuzuziehen, der die Sachlage aus rechtlicher Sicht objektiv beurteilt und so zur Versachlichung der Gesprächsatmosphäre bei-trägt.


Trotz der Belastung des Mandatsverhältnisses - vielleicht sogar ein Mandatsverlust - sollte der Steuerberater in der erkannten Unternehmenskrise eindeutig „Flagge zeigen“ und auf die Insolvenzantragspflicht hinweisen. Schon eine mehrdeutige Stellungnahme zu diesem Punkt kann unter Umständen den Mandanten in seinem Entschluss bestärken, sich die Fakten schön-zureden. Später muss sich der Steuerberater dann möglicherweise durch Insolvenzverwalter und / oder Staatsanwaltschaft vorwerfen lassen, dass er sich, wenn nicht der Anstiftung, so doch aber der Beihilfe zu einem Insolvenzdelikt in Form einer „geistigen Beistandschaft“ schuldig gemacht habe. Die Gefahr ist groß, hier einer Fehleinschätzung zu erliegen. Der Au-tor ist selbst als Insolvenzverwalter tätig und stellt immer wieder fest, dass bei langjährig ge-wachsenen Mandatsbeziehungen die Objektivität und realistische Einschätzung der Sach-lage auch auf Seiten der Steuerberater / Wirtschaftsprüfer nicht immer gewährleistet ist. Diesem schleichenden Realitätsverlust sollte durch die Einbindung fremden Berater-Know-hows begegnet werden. Auch lassen sich damit unpopuläre Sanierungsmaßnahmen (Überent-nahmen, Entnahmeverzicht) durch fremde Dritte besser kommunizieren.


PRAXISHINWEIS
Der Hinweis des Steuerberaters zur Insolvenzantragspflicht sollte immer aus steuerrechtli-cher Sicht erfolgen und bezogen sein auf die wirtschaftliche Ist-Situation und die zu erwar-tenden zukünftigen wirtschaftlichen Rahmendaten. Trotz der Liberalisierung der Rechtsbera-tung ist hier ein klarer Schnitt zu machen; die weitere juristische Einschätzung sollte unbe-dingt von einem parallel an der Sache arbeitenden Juristen vorgenommen werden.


IV. Bilanzvorlagefristen beachten
In den Kreis derjenigen Personen, die für eine gezielte oder unbeabsichtigte Insolvenzver-schleppung straf- und zivilrechtlich haftbar gemacht werden können, gerät der Steuerberater auch dann, wenn er sich auf seine primäre (und vom Mandanten meist auch gewünschte) Tä-tigkeit zurückzieht, durch die Verlängerung und das Hinauszögern von Fristen die Bilanz-vorlage beim Finanzamt zu „verschleppen“.

Hierzu ist zu beachten: Die Insolvenzverwalter, das Insolvenzgericht und die später mögli-cherweise ermittelnde Staatsanwaltschaft beurteilen den Zeitpunkt der Bilanzvorlage nach den handelsrechtlichen Fristenregelungen zur Erstellung des Jahresabschlusses (§§ 264 ff. HGB).

Überschreitet der Steuerberater fahrlässig diese für die Bilanzvorlage vorgeschriebenen Fris-ten im Vorfeld der Insolvenz seines Mandanten, kann er sich z. B. eines Bankrottdelikts „(mit) schuldig machen“. Dies gilt auch dann, wenn der Mandant die rechtzeitige Bilanzer-stellung durch verspätete oder unvollständige Übergabe von Unterlagen (absichtlich) verhin-dert. Regelmäßig wird der Steuerberater von dem oder den späteren Gemeinschuldnern bzw. Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften mit dem Hinweis belastet, dass die Buchhaltungs- und Bilanzerstellungsarbeiten durch Überlastung des Steuerbüros nicht erledigt werden konn-ten. Hier ist vom Steuerberater / Wirtschaftsprüfer präventiv gegen vorzugehen.


PRAXISHINWEIS
Auch hier ist zu empfehlen, den Mandanten schriftlich und nachweisbar auf die gesetzliche Fristenlage zur Bilanzerstellung hinzuweisen und diesen Vorgang zu dokumentieren. Als letz-tes Mittel ist in diesen Fällen durchaus auch eine Mandatsniederlegung zu erwägen.


V. Keine „Gefälligkeiten für Duz-Mandanten“
In der Unternehmenskrise ist die Gefahr groß, dass der Mandant mit einem Hinweis auf die langjährige persönliche Verbundenheit mehr oder weniger offen sog.

„Gefälligkeitsbilanzen“ bzw. „Gefälligkeits-BWAs“ verlangt. Dies ist strikt abzulehnen, denn es droht für den Steuerberater eine folgenschwere strafrechtliche Verstrickung wegen Kreditbetrugs (§ 265 b StGB).

„Gefälligkeiten“ vergleichbarer Art werden vom Mandanten auch immer wieder eingefordert bei Vermerken hinsichtlich der Werthaltigkeit von Forderungen, des Warenlagers oder etwa der halbfertigen Arbeiten. Auch hierauf sollte man sich nicht einlassen. Gerade diese Punkte werden vom Insolvenzverwalter und der möglicherweise später eingeschalteten Staatsanwalt-schaft unter dem Gesichtspunkt „Die drei Lebenslügen einer Bilanz“ stets sehr genau geprüft.

Dringend zu beachten ist bei Arbeitsbilanzen bzw. vorläufigen BWAs, dass diese Dokumen-te auch als Arbeitspapier deutlich gekennzeichnet werden. Gegen diesen Grundsatz wird in der Praxis immer wieder verstoßen. Oft werden diese Unterlagen dann ohne Wissen des Steu-erberaters / Wirtschaftsprüfers als „vorläufiges Zahlenwerk ohne größere zukünftige Ände-rungen“ den Banken vorgelegt. Und die „Haftungsfalle“ schnappt zu.

VI. Weitere Maßnahmen in der Insolvenzsituation des Mandanten
Bei offensichtlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des betreuten Unterneh-mens, die zu einer Insolvenz führen könnte, muss der Steuerberater handeln: In persönli-chen Gesprächen (in der Handakte als Gesprächsnotiz ausführlich dokumentieren!), Schrift-sätzen und Anerkennungszeichnung sowie mit Verweis auf den geschlossenen Steuerberater-vertrag (zur Vertragsgestaltung s. u. VII.).

Es ist darauf zu achten, dass bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH die vom Gesetzgeber vor-gesehene Maximalfrist von drei Wochen für die Stellung des Insolvenzantrags nicht über-schritten wird. Bei inhabergeführten Unternehmen, also Personen- oder Einzelunternehmen, ist diese Vorschrift nicht direkt anwendbar; gleichwohl jedoch aus Haftungsgründen zu be-achten (Eingehungsbetrug z. B. bei der Bestellung von Waren in dem Wissen, nicht zahlen zu können).

PRAXISHINWEIS
Dringend hinzuweisen ist darauf, dass der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO schon zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen kann, nämlich „in der Regel“ dann, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Eine unverzügliche Antragstellung ist dann dringend erforderlich!

Die o. g. Fristen zur Insolvenzantragsstellung fest im Blick, sollte der Mandant zur Vermei-dung des Insolvenzfalles versuchen, mit Unterstützungen durch Steuerberater, Bank, Rechts-anwalt und Unternehmensberater eine vorinsolvenzliche Problemlösung im Rahmen von Sa-nierungsverhandlungen zu erreichen. Doch auch hier ist für den Steuerberater Vorsicht ge-boten: Den Verdacht einer Anstiftung des Mandanten zur Insolvenzverschleppung zieht die Staatsanwaltschaft schon dann in Betracht, wenn der Steuerberater wegen aussichtsreicher Sanierungsverhandlungen den Geschäftsführer eines Unternehmens in der guten Absicht, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, dazu bewegt, die Erfüllung der gesetzlichen Insol-venzantragspflicht zu verzögern.


PRAXISHINWEIS
Wird die Sanierungschance vom Mandanten nicht genutzt, muss der Steuerberater durch so-fortige Mandatsniederlegung reagieren, um der Haftungsfalle zu entgehen. Es ist bei der Mandatsniederlegung dringend darauf zu achten, sämtliche Fristen zu wahren und die Betei-ligten (Finanzamt, Gläubiger, Sozialversicherungsträger, Mandanten) über die Mandatsnie-derlegung zeitnah zu informieren.

Der schuldhafte Verstoß gegen die gesetzliche Insolvenzantragspflicht ist strafbewehrt; er wird durch das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters automatisch der Staatsanwalt-schaft zugänglich gemacht. Auch können Gesellschaft und Gläubigern in diesen Fällen Scha-denersatzansprüche zustehen.


VII. Grundsätzlich schriftliche Vereinbarungen
In dem zunehmen komplexer werdenden Umfeld, in dem sich Unternehmen und Berater be-wegen, ist für informelle Auftragsverhältnisse kein Platz mehr. Basis eines Mandats sollte immer ein schriftlicher Vertrag sein, in dem die Leistungen des Steuerberaters explizit defi-niert sind. Dies gilt auch für die Standard-Sachverhalte des Insolvenzrechts. In einer solchen Vereinbarung lassen sich problemlos die in diesem Zusammenhang möglichen Vorgänge er-fassen, die z. B. das außerordentliche Kündigungsrecht des Steuerberatervertrages betreffen.

Eine vertragliche Vereinbarung bietet auch die Möglichkeit, eine Honorarvereinbarung ab-gestimmt auf das Handeln des Steuerberaters in der Unternehmenskrise vorzusehen.

Bestehen bereits schriftliche Vereinbarungen mit dem Mandanten, sollten sie um eine Erläute-rung ergänzt werden, die das Vorgehen des Steuerberaters in der Krise des Mandanten darstellt. Ausgehend von der möglichen Mithaftung des Steuerberaters wird so beim Mandan-ten Verständnis für die Notwendigkeiten eines zupackenden Krisenmanagements geschaffen.


FAZIT
1. Die vertragliche Übernahme der Beistandspflicht in Buchführungs- und Bilanzierungsange-legenheiten löst für den Steuerberater Informationspflichten gegenüber dem Mandanten aus.

2. Der Tatbestand einer drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung ist nachweissicher zu dokumentieren, sonst drohen auch für den Steuerbera-ter strafrechtliche Verstrickungen.

3. Der Hinweis auf die Krisensituation sollte mit konkreten Vorschlägen verbunden werden, wie die Unternehmenskrise beigelegt werden kann.

4. Eine mögliche Unternehmenskrise sollte bereits bei der Abfassung des Beratungsvertra-ges berücksichtigt werden, und zwar zur Regelung eines außerordentlichen Kündigungsrechts, um dem Mandanten das Verhalten des Steuerberaters im Krisenfall zu erläutern. Bestehende Verträge sollten insoweit ergänzt werden.

5. Eine spezielle Honorarvereinbarung im Sinne des Bargeldparagraphen § 142 InsO (Vor-schußanforderung bei kongruenter Zahlungspflicht) ist unerlässlich damit das Honorar beim Scheitern der Sanierung nicht vom Verwalter angefochten werden kann.


[ 01.04.2016 ]



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