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Verbot der Auskunftserteilung bei den Finanzämtern für Insolvenzverwalter und deren steuerliche Berater im Insolvenzverfahren

Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

Im Rahmen der Insolvenzanfechtung muß der Insolvenzverwalter die möglicherweise der Anfechtung unterliegenden Rechtshandlung (z. B. Zahlungen) anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen selbst ermitteln und beweisen (Darlegungs- und Beweislast).

Er hat dem zu Folge grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstellung von Übersichten oder Aktenauszügen, aufgrund welcher Vollstreckungsmaßnahmen dem Finanzamt im Einzelnen welche Gelder wann zugeflossen sind, weil dies nach den hier geltenden zivilrechtlichen Beweisregeln eine unzulässige Ausforschung wäre (vgl. Urteil des Landgerichts Dessau vom 23.01.2004 – Geschäftsnummer 4 O 1230/03).


Beschränkter Auskunftsanspruch des Verwalters bei den Finanzämtern

Der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters beschränkt sich vielmehr auf Informationen, die dem Schuldner selbst noch nicht bekanntgegeben wurden und auf deren Mitteilung der Schuldner ohne Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Rechtsanspruch gehabt hätte (z. B. die von einem Drittschuldner aufgrund einer konkret benannten Pfändung geleisteten Zahlung).

Finanzämter befürchten Schlechterstellung und geben deshalb keine Informationen an Insolvenzverwalter sowie an Steuerberater weiter.

Um der „Ausforschung“ zu entgehen, werden folgende Auskünfte und Kassenausdrucke an den Insolvenzverwalter, deren steuerlichen Berater und dem früheren Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft nicht mehr erteilt:

• Mitteilung über die von einem Drittschuldner aufgrund einer Pfändung geleistete Zahlung, wenn diese Mitteilung bereits an die Gesellschaft ergangen war

• Auskünfte über vor Insolvenzeröffnung geleistete Zahlungen

• Mündliche und fernmündliche Auskünfte

• Kontoauszüge des insolventen Unternehmens

• Sonstige Ausdrucke aus dem Kassenspeicher

• Mündliche und fernmündliche Auskünfte daraus

• Abrechnungsbescheide gem. § 218 AO

• Abrechnungsbescheide gem. § 218 AO nur bei begründeten Anträgen

Abrechnungsbescheide gem. § 218 AO dürfen nur erteilt werden, soweit Insolvenzverwalter entsprechend begründete Anträge stellen. Sie müssen aber hierzu im Rahmen des Antrags konkret mitteilen, welche Zahlungen (Höhe und Zeitpunkt) angeblich geleistet worden sind und nun ggf. aus der Buchhaltung heraus nicht mehr zugeordnet werden können.

Der Abrechnungsbescheid darf aber nicht – unzulässigen – Ausforschungen dienen, ob und in welcher Höhe vor Insolvenzeröffnung Zahlungen geleistet worden sind, die nun mit dem Ziel der Auskehrung an die Insolvenzmasse angefochten werden können!

Umfassende Abrechnungsbescheide für „zurückliegende Jahre“ oder dergleichen, sind daher grundsätzlich nicht zu erteilen!


Dies gilt auch für mündliche Auskünfte

Die Finanzämter werden entsprechend mündliche, fernmündliche oder schriftliche Anträge bzw. Auskunftsersuche mit folgenden Begründungen ablehnen:

Der Insolvenzverwalter und seine Erfüllungsgehilfen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung von Übersichten oder Aktenauszügen, aufgrund welcher Maßnahmen dem Finanzamt im einzelnen welche Gelder zugeflossen sind, weil dieses nach den im Rahmen der Anfechtung geltenden zivilrechtlichen Beweisregeln eine unzulässige Ausforschung wäre (vgl. hier auch Urteil des Landgerichts Dessau, Geschäftszeichen 4 O 1230/03 vom 23.01.2004).


[ 01.03.2016 ]



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