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Kaum genutzter Dienstleistungsbereich – Beratung von insolventen Ärzten im Rahmen des Restarts

Regelmäßig werden Freiberufler und speziell Ärzte, die aus verschiedenen Gründen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen mussten, im Rahmen einer Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO durch den Insolvenzverwalter mit der Möglichkeit ausgestattet, wieder selbständig zu werden.

Die damit verbundenen speziellen Probleme, wie Prüfung von Dauerschuldverhältnissen, Klärung der Ansprüche bei sicherungsübereignetem Praxisinventar, Erarbeitung von Gewinn- und Ertragsvorausschauen und der Prüfung der Gewinnsituation bezogen auf die Pflicht zur Abführung an den Treuhänder werden von uns im Rahmen einer Beratung gelöst.

In den meisten Fällen können die Ärzte - zunächst „nur“ eingeschränkt - über ihre Praxis verfügen und den Geschäftsbetrieb im Rahmen eines Restarts aufrecht erhalten. Im Rahmen der Freigabe können damit auch die noch laufenden und nicht gekündigten Verträge durch den Arzt erfüllt werden.

In den meisten Fällen ist den Gläubigern nicht klar, dass alle Verbindlichkeiten aus den Verträgen, die bis zur Erteilung der Freigabe angefallen sind, entsprechend zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen! Alle Verbindlichkeiten, die im Rahmen des Restarts nach der Freigabe entstehen, fallen wieder in die privatschuldnerische Zuständigkeit des Arztes.

Allerdings muss immer darauf hingewiesen werden, dass die ersten Zahlungen aus den Tätigkeiten der Ärzte im Rahmen der Quartalsabrechnungen zeitlich verschoben erfolgen. Die Abrechnungssysteme der Ärzte lassen deshalb nur eine zeitlich versetze und daher häufig ungenau Liquiditätsplanungen zu.

Das bedeutet, dass - trotz Restart und Entschuldung - mit den neuen Gläubigern Absprachen getroffen werden müssen, da die Zahlungen erst nach Liquidierung der kassenärztlichen Vereinigung erfolgen können.

Auch muss gegebenenfalls mit den Sicherungsgläubigern verhandelt werden, die möglicherweise dann auf Verwertung der Sicherheiten bestehen. Sind diese Sicherheiten jedoch notwendig, damit der Arzt seine Tätigkeit im Rahmen des Restarts fortführen kann, sind entsprechende gesetzliche Vorgaben anzuwenden, um den Verkauf durch den Sicherungsgläubiger zu unterbinden.


[ 01.05.2014 ]



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