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Der außergerichtliche Vergleich als Retter vor der Insolvenz

Das neue Insolvenzgesetz gibt nur noch geringen Spielraum

In der neuen Insolvenzordnung ist die Möglichkeit eines Insolvenzplans vorgesehen, die bei entsprechender Zustimmung aller Gläubiger eine Sanierung innerhalb der Insolvenz möglich machen kann. Jedoch müssen hier schon die Anmeldung der Insolvenz und die Vorlage der kompletten Konzeption gewährleistet sein. Damit wären alle Ausweichstrategien vor der Insolvenz nicht mehr möglich.

Der außergerichtliche Vergleich als letzte Konsequenz

Mit der Feststellung, dass das Unternehmen gemäß der Insolvenzordnung überschuldet bzw. zahlungsunfähig ist, gibt es eine letzte Möglichkeit vor der Insolvenzanmeldung das Unternehmen zu retten. Dazu muss mit fachkompetenten betriebswirtschaftlichen und juristischen Partnern ein außergerichtlicher Vergleich als letzte Konsequenz eingeleitet werden. Ein außergerichtlicher Vergleich ist immer die Bemühung, unter Einbeziehung noch vorhandener oder zu erlösender Erträge und Substanzen eine Masse zu bilden, die dann als Quote den Gläubigern in freier Verhandlung angeboten wird.

Die Notwendigkeit des Handelns

Spätestens seit dem zurückweisenden Revisionsurteil des BGH vom 24.05.2005 (IX ZR 123/04) gegen ein Urteil des OLG Hamm muss jedem Geschäftsführer, Inhaber und leitenden Mitarbeiter in der Buchhaltung klar sein, dass bei starker Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage, z. B. durch Zahlungsausfälle, Umsatz- und Ertragsrückgänge, Kreditkündigungen und ähnlichem, die Notwendigkeit des Handelns geboten ist. In dem Moment, in dem Banken Kreditlinien zurückführen, Kreditversicherungen der Vorlieferanten die Deckung kündigen, die Vorlieferanten Ware nur noch gegen Vorkasse liefern, kann die Insolvenz schon gegeben sein. Leitende Mitarbeiter haben die Verpflichtung, ihren Geschäftsführern und/oder Vorständen schriftlich mitzuteilen, dass eine mögliche Insolvenz vorhanden ist und Gegenmaßnahmen eingeleitet werden müssen. Eine dieser Gegenmaßnahmen ist der vor der Insolvenzanmeldung durchzuführende außergerichtliche Vergleich, der auf freiwilliger Basis beider Seiten und ohne gesetzliche Bindung durchgeführt werden kann.

Wie wird ein solcher Vergleich abgewickelt?

Durch die drohende Insolvenz ist entsprechend Eile geboten. Trotzdem müssen die Zahlen mit den Gläubigern abgestimmt werden. Des Weiteren müssen die Kreditversicherungen informiert werden, damit auch diese auf eine sinnvolle Einigung hinarbeiten.

Für den Vergleich wird ein Stichtag festgelegt. Die Verbindlichkeiten werden bis zu diesem Tag in den Vergleich eingebracht und alle weiteren Lieferungen werden dann automatisch bei direkter Anlieferung beglichen. Die Verbindlichkeiten des Unternehmens vor dem Stichtag werden dann über eine Vergleichsquote, die entweder über den zukünftigen Ertrag und/oder über eine vergleichsfinanzierende Bank finanziert wird, festgelegt.

Nach Festlegung der Vergleichsquote werden alle Gläubiger zeitgleich mit der Vergleichsquote konfrontiert. Nach Aussendung der Vergleichsquote durch den eingesetzten Juristen müssen in sehr vielen Einzelgesprächen die Gläubiger davon in Kenntnis gesetzt werden, warum der Vergleich notwendig ist.

Welche Partner sind dafür nötig?

Das neue Insolvenzgesetz zwingt Juristen und Betriebswirte zu einer sehr engen Zusammenarbeit. Wo früher nur die Juristen allein für die Arbeit zuständig waren, stoßen jetzt erfahrene Sanierungsberater aus der Betriebswirtschaft hinzu. Mittlerweile gibt es sehr gute Sozietäten und Kanzleien bestehend aus Rechtsanwälten, Steuerberatern Betriebswirten und Kaufleuten mit “Fronterfahrung”, die solche außergerichtlichen Vergleiche im Team abwickeln.

Der Versuch eines außergerichtlichen Vergleiches durch den Geschäftsführer selbst ist gleich zum Scheitern verurteilt, da die Gläubiger aus Lieferung und Leistung der alten Geschäftsleitung meist nicht mehr trauen. Außerdem erwarten die Gläubiger auch ein professionelles Auftreten der “Vergleichsbeauftragten”, da neben dem außergerichtlichen Vergleich auch die normalen Geschäfte aus Lieferung und Leistung gemeinsam weitergeführt werden müssen.

Um einen Vergleich erfolgreich durchführen zu können, bedarf es professioneller Krisen- und Sanierungsberater, die sich doch erheblich von den klassischen Managementberatern abheben. Außenstehende Profis, die für eine Betriebskonsolidierung mit außergerichtlichem Vergleich eingesetzt werden sollen, haben mindestens 3 - 5 Jahre Berufserfahrung in der Industrie und können zahlenorientiert denken und handeln. Controller, Wirtschaftsprüfer, Betriebswirte und Teil- oder Volljuristen mit wirtschaftlichem Hintergrund sind hier gefragt.

Welche unterschiedlichen Vergleichsarten gibt es?

Für die “vorinsolvenzliche” Sanierung eines Unternehmens gibt es 3 gängige Vergleichsarten, die sich in der Praxis auch bewährt haben.

1. Teilzahlungsvergleich mit Abzinsung

Hierbei handelt es sich um Vergleiche mit Gläubigern, bei denen über eine bestimmte Zeit eine fest vereinbarte Summe gezahlt wird. Ist ein gewisser Zeitraum überschritten und die Zahlung ordnungsgemäß und einredefrei erfolgt, so verzichtet der Gläubiger auf einen Teil seiner Restforderungen. Dies sind meistens 25 % sowie sämtliche Kosten und Zinsen. Teilzahlungsvergleiche mit Abzinsung können nur dann gemacht werden, wenn das Unternehmen tatsächlich noch im Kern gesund und entsprechend nötige Liquidität vorhanden ist.

2. “Pool-” Vergleich

Hierbei handelt es sich um einen Vergleich, bei dem Vergleichsbeauftragte ein Treuhandkonto eröffnen und sämtliche Schuldner aufzahlen lassen. Mit den eingezahlten Geldern werden dann die Gläubiger paritätisch ausgezahlt. Die Schwierigkeit bei einem “Pool”-Vergleich liegt darin, dass es sehr lange dauern kann, bis alle Gläubiger befriedigt sind. Ein vorheriger Teilverzicht der Gläubiger im Zuge eines “Pool”-Vergleichs ist üblicherweise erforderlich. “Pool”-Vergleiche werden auch sehr oft über die Verbraucherberatung bei Privatvergleichen durchgeführt. Ein “Pool”-Vergleich lässt sich bei Unternehmen mit Größenordnungen ab ca. 5 Mio. Jahresumsatz kaum noch realisieren, da die paritätische Verteilung bei Klein- und Großgläubigern zu große Verwaltungsaufwendungen mit sich bringt.

3. Klassischer Vergleich mit endgültigem Verzicht

Hierbei handelt es sich um den klassischen Vergleich, bei dem der Gläubiger aufgrund der vorgelegten Quote auf einen Teil seiner Forderungen unwiderruflich verzichtet. Der Vergleich ist meistens erst dann rechtsgültig, wenn der Gläubiger seinen noch ausstehenden quotalen Teil erhalten hat. Hierbei gibt es 2 Varianten:

a) den Sammelvergleich, bei dem eine bestimmte Anzahl von Gläubigern (meist sind es 75 %) dem Vergleich zustimmen muss, damit z. B. eine vergleichsfinanzierendene Bank einer Finanzierung nahetritt und

b) den Einzelvergleich, bei dem individuell mit jedem einzelnen Gläubiger ein Vergleich nach einer entsprechend ausgearbeiteten Quote nacheinander geschlossen werden kann. Dabei kann es durchaus auch sein, dass bessergestellte und besicherte Gläubiger dem Vergleich trotzen und eine höhere Quote aushandeln.

Was passiert, wenn der Vergleich nicht zustande kommt!

Ist die Mehrzahl der Gläubiger nicht bereit, dem wirtschaftlich sinnvollen Vergleichsvorschlag zu folgen, so hat der oder die Vergleichsbeauftragte nach der InsO die Verpflichtung, sofort und unmittelbar Anschlußinsolvenz anzumelden. Meist scheitert der Vergleich an der vorgelegten Quote. Bei der Ermittlung einer Quote ist daran zu denken, dass sie wirtschaftlich sinnvoll ist und von dem zu sanierenden Unternehmen aus dem Ertrag bezahlt werden kann, oder über Kapitaldienst und Tilgung durch eine vergleichsfinanzierende Bank getragen wird.

Zur Unterstützung der Glaubhaftmachung der finanziellen Situation ist es daher unumgänglich, eine Stichtagsbilanz oder einen Status aufzustellen, wonach interessierte und zurückhaltende Gläubiger Einblick erhalten können.

Wenn bei Beginn des außergerichtlichen Vergleichseinsatzes schon feststeht, dass das Unternehmen bilanziell überschuldet und illiquide ist, kann der Insolvenzgrad schon soweit überschritten sein, dass der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung vorliegt. Es obliegt hier ganz klar den juristischen Partnern, das Risiko des außergerichtlichen Vergleiches soweit zu prüfen, als dass erst nach Fehlschlag die Anschlußinsolvenz angemeldet wird.

Die Anschlußinsolvenz mit all ihren Konsequenzen ist die logische Folge eines nicht durchgesetzten außergerichtlichen Vergleiches.

Wie kann ein solcher Vergleich finanziert werden?

Für die Finanzierung von außergerichtlichen Vergleichen sind 4 Finanzierungsarten einsetzbar:

1. Die Gesellschafter verpflichten sich zum Nachschuss aus dem privaten Vermögen, wenn der Vergleich erfolgreich bei den Gläubigern durchgefochten wird und/oder es werden Kapitalgeber von privater dritter Seite bemüht, die ihre Investitionen an die Vergleichsquote und Durchführung koppeln.

2. Durch die Eröffnung des außergerichtlichen Vergleiches schafft es das Unternehmen, einen entsprechenden Ertrag zu erwirtschaften, der dann zur Bedienung der Vergleichsquoten auf einmal oder im Pool verwand wird.

3. Eine vergleichsfinanzierende Bank wird gefunden, die eine Finanzierung von dem erfolgreichen Abschluss eines Vergleiches abhängig macht. Hierbei ist immer zu bedenken, dass parallel zu den Vergleichsbemühungen schon entsprechende Konzeptionen erarbeitet werden müssen, um eine neue Bank von der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nach erfolgter Vergleichsdurchführung zu überzeugen.

4. Im Rahmen der Sanierung wird die Summe im Zuge der erarbeiteten Gewinn- und Ertragsvorausschau und des Liquiditätsplanes aus dem Cashflow entnommen, so dass quasi das Unternehmen aus laufenden Einnahmen eine Summe zurückstellt, die dann als Quote innerhalb einer bestimmten Laufzeit (Ansparzeit) zurückgehalten wird, um dann nach Vergleichsschluss zu einem bestimmten Stichtag vollständig an die Gläubiger ausgekehrt zu werden.

Merke: Die Ausschüttung kann und darf nur dann erfolgen, wenn auch alle Gläubiger entsprechend der festgelegten Quote zugestimmt haben. In der Regel werden institutionelle Gläubiger und Kreditversicherungen bei einem außergerichtlichen Vergleich verlangen, dass ein Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Gläubiger gilt!


[ 01.04.2014 ]



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