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Liquidation einer Kapitalgesellschaft nach Ablehnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse

Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt, muss ein Liquidationsverfahren eingeleitet werden!

Wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder das Verfahren eingestellt wird, weil sich erst nach Eröffnung herausstellt, dass die vorhandenen aktiven Werte in keiner Weise für die Verfahrenskosten ausreichen würden, teilt das Insolvenzgericht den Registergerichten in der Regel diese Tatsache von Amts wegen mit. Entweder ist die GmbH dann tatsächlich vollkommen vermögenslos, oder das Vermögen müsste durch Anfechtung erlangt werden, die jedoch nicht immer rechtlich erfolgreich durchsetzbar ist oder es ist nur noch unbedeutendes Restvermögen vorhanden.

Erhält der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Kenntnis davon, dass das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird, tritt er per Gesetz wieder an die Stelle des Unternehmensentscheiders zurück (die Haftungsproblematik des Geschäftsführers bleibt hier unerwähnt, da diese auch im Rahmen eines vorläufigen Insolvenzverfahrens bei einem schwachen Insolvenzverwalter faktisch erhalten bleibt) und er muss das Liquidationsverfahren einleiten.

Der Geschäftsführer / Vorstand einer Kapitalgesellschaft sollte vom Registergericht aufgefordert werden, sich zur Vermögenslage zu erklären, so dass er ggf. eine Liquidation durchführen kann.

Im Regelfall schaffen die Geschäftsführer / Entscheider von Kapitalgesellschaften jedoch echte und tatsächliche Werte beiseite und alle Gläubiger wissen, dass nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse keine Chance besteht, hier noch Verwertungserlöse zu erzielen.

In der Realität haben sich (leider) die Meinungen gebildet, dass nach der Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse „Vogelfreiheit“ vorhanden ist.


Wer vorher seine Forderungen tituliert hatte, kann wieder vollstrecken!

Entgegen den Versuchen der Schuldner und ihren Vertretern sollte im Vorfeld immer die Forderung tituliert werden. Auch wenn im Vorfeld einer Insolvenz und im Rahmen von Sanierungsversuchen glaubhaft gemacht werden kann, dass z. B. Stundung bzw. das Unterlassen von Vollstreckungsversuchen die Chance ergibt, dass der Schuldner überlebt, sollten trotzdem die Altforderungen komplett tituliert werden. So haben Gläubiger die Chance, dass falls das Insolvenzverfahren des Schuldner mangels Masse abgelehnt wird, sie sofort mit den titulierten Forderungen wieder vollstrecken können und auch im Rahmen der vom Gesetzgeber später „geforderten“ Liquidation ihre Rechte durch Titel oder Gerichtsurteile aktiv vollstrecken können.

Da bei der Liquidation „nach Ablehnung mangels Masse“ nicht mehr das Verbot der Gläubigerbenachteiligung gilt, ist hier derjenige erfolgreich, der als erstes seine Forderungen entsprechend durchsetzen kann.


Die Verfahrensgrundsätze der regulären Liquidation gelten wieder!

Die Verfahrensgrundlagen der regulären Liquidation einer Kapitalgesellschaft gelten (auch) in diesem speziellen Fall. Die Gesellschafter müssen einen Liquidator bestellen, der das Restvermögen höchstmöglich veräußert.

Erfahrene Gläubiger oder deren Anwälte können natürlich versuchen, in dieser Zeit titulierte Forderungen dann mit den möglichen Arten der Vollstreckung durchzusetzen.

Obwohl die neue Insolvenzordnung den Insolvenzverwaltern auch bei 100%iger Sicherungsübereignung aller beweglichen und unbeweglichen Güter ein bis zu 9%iges Honorar zulässt, werden viele Verfahren mangels Masse abgelehnt, weil diese 9% in der Regel nicht ausreichen, um die Tätigkeit des Insolvenzverwalters angemessen zu vergüten.

In der Liquidation bedeutet dies, dass regelmäßig die Sicherungsgläubiger versuchen werden, den gesamten Betrieb möglicherweise durch Kauftransaktionen auf einen neuen Rechtsträger zu bringen. Das heißt aber auch, dass der eingesetzte Liquidator nicht belastete Mobilien oder Immobilien, Lagerbestände und teilfertige Produkte sowie Maschinen- und Anlagevermögen dann entsprechend mit veräußert.

Der Liquidator hat sich also insoweit Gedanken zu machen, wie er nicht durch Dritte belastetes Vermögen der Gesellschaft bewertet und verwertet. Oft werden dann Erlöse dazu genutzt, den ehemaligen Gesellschaftern Gesellschafterdarlehen oder ausstehende Löhne bei den ehemaligen Geschäftsführern zu zahlen. In der Insolvenz wäre die Forderung der Geschäftsführer hinsichtlich Entlohnung vom Insolvenzverwalter nicht akzeptiert worden und sämtliche Gesellschafterdarlehen wären voraussichtlich im Rahmen des Eigenkapitalersatzes für die Gesellschafter wertlos gewesen. Nunmehr sorgen sie dafür, dass durch den eingesetzten Liquidator (der in der Regel der ehemalige Geschäftsführer / Vorstand ist) die Verwertungserlöse auf kürzestem Wege zu ihnen finden.


Bei Liquidation „nach Ablehnung mangels Masse“ gilt nicht das Verbot der Gläubigerbenachteiligung

Leider gilt jedoch das Verbot der Gläubigerbenachteiligung bei einer Anschlussliquidation nach Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nicht. Bei der also durchzuführenden Verteilung des möglichen Erlöses im Rahmen der Liquidation obliegt es dem Liquidator, wem er wann wie viel gibt. Nur eine titulierte und / oder gerichtlich durchgesetzte Forderung der Gläubiger schafft die Möglichkeit, dass eben im Rahmen der Vollstreckung noch Befriedigung erlangt werden kann.

Der Erlös aus der Veräußerung (und auch hier werden zum Teil Preise durchgesetzt, die nicht marktgerecht sind) reicht nicht für alle Gläubiger aus, so dass beliebige Gläubiger ganz oder teilweise ausgezahlt werden, ohne dass die anderen Übergangenen und nicht Berücksichtigten dagegen etwas einwenden können.

Hier ist eine Lücke im Gesetz: Der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerberücksichtigung wie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vom Gesetzgeber vorgegeben, ist nach dessen Aufhebung bei einer Liquidation nach Insolvenzablehnung außer Kraft gesetzt.


Die Buchführungspflicht der Gesellschaft bleibt bestehen

Der Liquidator hat gleichfalls die Pflicht, die Bücher auch im Rahmen der Liquidation wie ein ordentlicher Kaufmann und nach gesetzlichen Anforderungen zu führen.

Gerade die Buchführung / Buchhaltung an sich wird ab der Krise bis zur Liquidation Aufschluss darüber geben, ob hier nicht von Seiten der Geschäftsführung / Geschäftsleitung Buchführungspflichten verletzt wurden und damit natürlich auch ein Anfangsverdacht besteht, ob hier nicht absichtlich verschleiert wurde bzw. ob und inwieweit Insolvenzverschleppung durchgeführt wurde.


Gläubigern steht ein starkes Einsichtsrecht in die Bücher zu

In dem gesetzlichen Zeitraum der Liquidation müssen auch deshalb die Bücher ordnungsgemäß und zeitnah geführt werden, da den ausgefallenen Gläubigern ein starkes Einsichtsrecht in die Buchführung zusteht. Sie dürfen und können sich umfassend über die Umstände informieren, unter denen sie mit ihren Forderungen ausgefallen sind. Es ist zu befürchten, dass erfahrene Rechtsanwälte und / oder Stabsabteilungen bei größeren Unternehmen hier Fakten und Informationen suchen, die möglicherweise Schadenersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere gegen die frühere Geschäftsleitung im Wege der Durchgriffshaftung suchen.


Gläubiger suchen nach Schadenersatzansprüchen gegen Dritte im Wege der Durchgriffshaftung

Grundsätzlich sind die Gläubiger berechtigt, nach Tatsachen zu forschen, ob ihnen ein entsprechender Schadenersatzanspruch zusteht.

Reagiert der Geschäftsführer auf Anfragen des Registergerichts nicht, so stellt sich hier die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Registergericht die GmbH als vermögenlos betrachten darf und von Amts wegen löschen kann. Die meisten Gerichte haben die GmbH sowieso schon im Fokus allein durch die Mitteilung, dass ursprünglich Insolvenzantrag gestellt wurde.


Liquidationsvergleich bietet gleichmäßige Gläubigerbefriedigung!

Um die Gläubiger nicht noch mehr zu verärgern, und hier eine gleichmäßige und vielleicht für später wichtige Gläubigerbefriedigung zu erhalten, ist der Versuch eines Liquidationsvergleiches immer sinnvoll. Dabei werden sämtliches Anlagevermögen und sonstige Werte liquidiert und dann im Rahmen einer zu ermittelnden Quote an die Gläubiger ausgezahlt.

Solange keine Gläubiger durch Titel bzw. vollstreckbare Gerichtsurteile bevorrechtigt sind, ist hier die Chance gegeben, der Gesamtheit aller Gläubiger zumindest einen Teil ihrer Forderungen zu zahlen. Selbst bei titulierten Forderungen bzw. bei Forderungen, die durch gerichtliche Urteile vollstreckbar sind, sollte mit den Gläubigern oder ihren Vertretern gesprochen werden, ob sie sich nicht auch der Fairness halber an dem quotalen Vergleich beteiligen wollen.

Bei vielen Gläubigern werden in der Regel die Forderungen dann nicht mehr durch sie selber gestellt, sondern die Kreditversicherer haben im Rahmen der Regulierung die Forderung übernommen und stellen nunmehr fällig bzw. treiben bei. Auch hier ist regelmäßig eine quotale Einigung - mit Nachweis, dass das Anlagevermögen bzw. die restlichen Vermögensverwerte marktgerecht und zu besten Preisen verwertet worden ist - im Rahmen eines Vergleichs zu erzielen.


Hilfe von Außenstehenden bei Liquidation

Oft sind die ehemaligen Geschäftsführer oder leitenden Angestellten nicht mehr Willens und in der Lage, eine solche Liquidation noch durchzuführen. Neben den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind in dem Zusammenhang auch die gesamten Dauerschuldverhältnisse zu erfassen und hier ist zu versuchen, ebenfalls Kündigungen bzw. Aufhebung zu erreichen, so dass dann eine vergleichbare Verbindlichkeit besteht.

Um die Lagerbestände, halbfertigen Arbeiten und das Maschinen- und Anlagevermögen sowie Büroausstattung und andere Vermögenswerte des Unternehmens erfolgreich zu verwerten, ist es sinnvoll eine professionelle Verwertungsgesellschaft damit zu beauftragen. Oft sind die Sicherungsgläubiger (Banken und Finanzierungsgesellschaften) sogar daran interessiert, dass ihr Sicherungsgut ebenfalls dann in der Gesamtheit durch eine Verwertungsgesellschaft mit veräußert wird, da dadurch eine weitaus höhere Quote erzielt werden kann.


[ 01.05.2009 ]



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