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Keine Versicherungen für Arbeitszeitkontenguthaben – Eine Haftungsfalle für Geschäftsführer ab 2009

Im Rahmen unserer prophylaktischen Beratung zu den Themen „Harte Unternehmenssanierung“ versus „Insolvenzszenarien“ müssen wir immer wieder feststellen, dass bei kleinen und mittelständischen Unternehmen zwar richtigerweise Arbeitszeitkontenmodelle für die und mit den Mitarbeiter(n) geführt werden, jedoch die leitenden Angestellten und/ oder Geschäftsführer nicht wissen, dass die fehlende Sicherung der Guthaben auf den Arbeitszeitkonten im Insolvenzfall ab 2009 dazu führen kann, dass die Geschäftsführer/ leitenden Angestellten persönlich dafür haften.

In der Vergangenheit verfielen die Arbeitszeitkonten oft im Rahmen von Insolvenzverfahren, auch weil Betriebsräte oder Gewerkschaften nur in Ausnahmefällen Schadenersatz von Geschäftsführern oder Vorständen einklagen konnten, wenn diese die Ansprüche nicht gegen eine Insolvenz geschützt hatten.

Künftig werden die Arbeitnehmer bei flexiblen Arbeitszeitregelungen kündigen können und Schadenersatz verlangen, wenn der Arbeitgeber Langzeitkonten nicht gegen Zahlungsunfähigkeit abgesichert (und/ oder versichert) hat.

Die Bundesregierung will mit den Neuregelungen zum 01.01.2009 für Arbeitnehmer das Risiko verringern, dass sie die angesammelten und noch nicht ausbezahlten Arbeitsstunden im Falle einer Unternehmensinsolvenz verlieren.

In der Vergangenheit konnten die Forderungen aus Guthaben von Arbeitszeitkonten nur im Rahmen der normalen Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle vorgenommen werden. In der Regel gab es dann für die Mitarbeiter kaum noch Auszahlungen, da die Insolvenzquoten äußerst gering waren.

Der Gesetzgeber will hier einen deutlich verbesserten Insolvenzschutz und verlangt deshalb, dass Geschäftsführer und Vorstände dafür sorgen, dass die Werteguthaben der Arbeitnehmer extern angelegt und damit vom Vermögen des Unternehmens getrennt werden oder entsprechende Versicherung zum Schutz gegen den Forderungsausfall des Werteguthabens abgeschlossen werden.

Der Bundestag hat im November ein Gesetz verabschiedet, nach dem nun generell den Arbeitnehmern ein Schadenersatz zusteht, wenn Geschäftsführer, Inhaber und leitende Angestellte nicht für den entsprechenden Insolvenzschutz gesorgt haben.

Gerade bei krisenbehafteten Unternehmen ist es zwingend notwendig, dass hier die Inhaber/ Geschäftsführer und Vorstände dafür sorgen, dass sie selbst ihre Haftung in diesem Bereich minimieren und mit Spezialisten über die Möglichkeiten sprechen, wie nun die Gesetzesauflage zu Gunsten der Arbeitnehmer umgesetzt werden kann.

Wir raten krisenbehafteten Unternehmen, die meist nicht mehr über die nötige Liquidität zur Absicherung des Wertguthabens verfügen, hier eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Diese Versicherung ist jedoch auch an diverse Bedingungen und Rückbürgschaften - zum Teil von den Geschäftsführern/ Vorständen - gekoppelt. Konditionen und Leistungen sind eng verbunden mit der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens.


[ 01.03.2009 ]



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