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Ist eine Sanierung nicht mehr möglich – mögliche stille Liquidation prüfen!

Aus aktuellem Anlass wollen wir noch einmal aufzeigen, dass eine Sanierungsunwürdigkeit nicht unbedingt eine Insolvenz nach sich ziehen muss.

Bei bestimmten Betrieben schließt sich nach der ersten Prüfung der Sanierungsfähigkeit immer die Frage an, ob eine Sanierung aufgrund von Produkten, Dienstleistungen, Standort und / oder der allgemeinen wirtschaftlichen Situation überhaupt noch gegeben ist.

Sollte hier nach der ersten Ist-Analyse ein klares „Nein“ zur Sanierung gegeben sein, so bieten sich nur noch die Wege der Insolvenz bzw. der stillen Liquidation an. Die Liquidation kann dann als Maßnahme gegen die Insolvenz gesehen werden, wenn auch genügend Masse vorhanden ist, um das Unternehmen still und sorgfältig abzuwickeln.

Der Liquidator bzw. die eingesetzten Spezialisten beginnen mit der Auflösung der Gesellschaft / des Unternehmens und bei dieser Maßnahme endet bei den Kapitalgesellschaften das „Leben“ mit der Eintragung der Löschung ins Handelsregister.

Sofern die Gesellschaft nicht durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zeiten aufgelöst ist, müssen die Gesellschafter zunächst die Auflösung (§ 60 Nr. 2 GmbHG) mit einer ¾ Mehrheit beschließen (dazu ist es unbedingt notwendig zu wissen, ob der Erlös und die vorhandene Liquidität ausreichen, auch eine saubere Liquidation durchzuführen).

Die Gesellschafterversammlung bestimmt dabei auch den Liquidator oder es werden außenstehende Spezialisten als Berater bzw. Interimsmanager zusätzlich hinzugezogen. Nicht selten wird in einer Liquidation auch der bisherige Geschäftsführer gegen eine andere fachkompetente Person ausgetauscht, der die Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten einer Liquidation kennt.

Läuft eine Unternehmensliquidation nach Konzept voran und es wird störungsfrei die Belegschaft entlassen, sämtliche Vermögenswerte liquidiert und das Unternehmen sukzessiv vom aktiven Geschäftsverkehr entfernt, muss der Liquidator die Auflösung 3 mal in den Gesellschaftsblättern bekanntmachen und dabei gleichzeitig die Gläubiger auffordern, sich bei der Gesellschaft zu melden, um evtl. Forderungen geltend zu machen (www.bundesanzeiger.de - dort wird ein elektronisches Antragsformular für die Bekanntmachung angeboten).

In der Regel läuft eine Liquidation deutlich länger als 1 Jahr, da auch noch die Sperrzeit mitgerechnet werden muss, in der der Liquidator das restliche Gesellschaftsvermögen nicht an die Gesellschafter auskehren kann.

Um die Insolvenz von vornherein zu vermeiden und auch insolvenzrechtliche Verfehlungen auszuschließen, ist sofort zu Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz der Liquidation – „Liquidationseröffnungsbilanz“) und ein erläuternder Bericht sowie für den Schluss eines jeden Jahres ein Jahresabschluss und ein Lagebericht aufzustellen.

Im weiteren hat der Liquidator bzw. die eingesetzten Sachverwalter die Verpflichtung, die laufenden Geschäfte des abzuwickelnden Unternehmens zu beenden und die Verpflichtung, die Forderung derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen (z. B. § 70 GmbHG).

Unverzichtbar ist neben der regelmäßig aufzustellenden Liquidationsbilanz auch die Schlussrechnung im Rahmen der Liquidation.

Ist nach Beendigung der Liquidation und Befriedigung aller Gläubiger noch Vermögen vorhanden, so ist diese „Liquidationsmasse“ quotal zu den Gesellschaftsanteilen an die Gesellschafter zu verteilen, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes steht (§ 72 GmbHG). Allerdings darf die Verteilung nicht vor Tilgung oder der Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger gem. § 65 Abs. 2 GmbHG zum dritten Mal erfolgt ist (§ 73 GmbHG).

Nach Verteilung des Restvermögens kann die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht werden. Hierzu hat der Liquidator bzw. die Sachverwalter über den Notar einen entsprechenden Antrag beim Registergericht zu stellen. Mit der Eintragung der Löschung in das Handelsregister verliert die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit.

Davon ausgenommen ist eine Teilbetriebsschließung bzw. eine Teilliquidation – hier würde es keine Löschung geben, wenn das Basisunternehmen mit einem restwirtschaftlichen Betrieb bestehen bleiben soll.

Die Geschäftsbücher der liquidierten Gesellschaft sind 10 Jahre aufzubewahren. Mit dieser Beauftragung kann der Liquidator bzw. der Sachverwalter eine Gesellschaft oder eine andere Person beauftragen.

Erstellung einer Liquidationsbilanz

Der Liquidator, der eingesetzte Sachverwalter oder ein von ihm speziell eingesetzter Erfüllungsgehilfe als Dienstleister muss bei der Erstellung der Liquidationsbilanz alle Aktiva und Passiva entsprechend unter der Bedingung der Unternehmenszerschlagung aufstellen. Grundsätzlich werden bei Verkauf und Verwertung in einer Liquidation nur und ausschließlich die Zerschlagungswerte unter schlechtesten Bedingungen angenommen.

Wichtig hierbei ist auch, dass sämtliche Dauerschuldverhältnisse mit dem Blick auf längste Kündigungszeiten in die Belastung des Liquidationsausgleichs aufgenommen werden. Kündigungslaufzeiten von Mitarbeitern mit Übersicht über die Betriebszugehörigkeit sind im Wege der Betriebsschließung ebenfalls einzustellen. Hier ist besonders darauf zu achten, dass Zustimmung von diversen Ämtern im Rahmen von der Beschäftigung von behinderten Mitarbeitern sowie in Mutterschutz stehenden weiblichen Mitarbeitern eingefordert werden.

Besonders schwere Bedingungen hinsichtlich einer Liquidation innerhalb der Zerschlagungsbilanz finden sich dann, wenn betriebseigene Renten oder sonstige Versorgungsansprüche für ehemalige und noch im Betrieb tätige Angehörige gemacht worden sind.

Ebenfalls in eine Liquidationsbilanz einzustellen sind Eventualverbindlichkeiten aus Prozessen, Rückansprüchen und Gewährleistungen im Rahmen von Dienstleistung und / oder Produkthaftung.

Die Bewertung des Maschinen- und Anlagevermögens sowie des Lagerbestandes sollte von einem fachkompetenten Dienstleister durchgeführt werden. Um im Rahmen der Eröffnung der Liquidationsbilanz sichere Werte aufzustellen, ist der Einsatz eines Gutachters und / oder einer Verwertungsgesellschaft, die sich professionell damit auseinandersetzt, sinnvoll. So kann der Liquidator bzw. der eingesetzte Sachverwalter dann immer auf Wertansätze zurückgreifen, die sich am aktuellen Markt und Zeitwert orientieren.

Liquidationsrechnung mit möglichem Poolvergleich

Sollte die aufgestellte Bilanz eine liquiditätsmäßige Unterdeckung hinsichtlich der Zahlung der Verbindlichkeiten aufweisen, dann besteht für den Liquidator bzw. den Sachverwalter der Zwang, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die einzige Ausnahme, die Verbindlichkeiten entsprechend zu minimieren, ist der so genannte „Liquidationsvergleich“, der einer Liquidationsrechnung mit möglichem Poolvergleich vorausgehen muss.

Ausgerichtet auf den möglichen Betrag, der neben allen anderen Verbindlichkeiten zur Deckung der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen zur Verfügung steht, wird daraus dann auch die Vergleichsquote gebildet. Ein Poolvergleich in der Liquidation bedeutet, dass die Gläubiger gleichmäßig auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten.

Es ist in der Praxis bewiesen, dass die Vergleichshöhe im freiwilligen Poolvergleich immer noch deutlich höher ist, als die endgültige Quote in einem Insolvenzverfahren.

Zwar wird das krisenbehaftete Unternehmen sowohl in der Liquidation, als auch in der Insolvenz aus dem Wirtschaftsleben entfernt, jedoch bietet die Liquidation und der damit verbundene Vergleich den Gläubigern aus Lieferungen und Leistungen eine wesentlich flexiblere Möglichkeit, über Quoten und andere Lösungen Befriedigung zu erlangen.

Im Rahmen der Prüfung des Liquidationsverfahrens muss auch geprüft werden, ob und welche Auswirkungen wechselseitig im Liquidations- bzw. Insolvenzverfahren zu erwarten sind. So könnte es auch zu einem masselosen Insolvenzverfahren kommen, wenn das gesamte Anlagevermögen sowie Lagerbestand und Forderungen als Sicherheit schon vorab für diverse Gläubiger dienen.

Sollte in der Prüfung nachweislich festzustellen sein, dass ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt würde, dann kann fallweise bei den Arbeitsagenturen Insolvenzgeld für die Liquidation beantragt werden. Es muss ein lückenloser Nachweis geführt werden, dass das Regelinsolvenzverfahren voraussichtlich masselos verlaufen würde und damit die Arbeitsagentur sowieso mit der Belastung des Insolvenzgeldes zu rechnen hätte. Diese Rechnung muss ebenfalls im Wege der Erstellung einer Liquidationsbilanz vorgelegt werden.

Diese Möglichkeit ist bei vielen Arbeitsagenturen in Deutschland in der Praxis nicht bekannt und sollte deshalb frühzeitig erörtert werden, da durch die Beantragung und Auszahlung von Insolvenzgeld ein großer Posten der Personalkosten bei der Liquidation berücksichtigt werden muss.


Schließung des Unternehmens durch Liquidationsvergleich

Ist die Liquidationsbilanz aufgestellt und der Fortgang der Unternehmensabwicklung durch plausible und realistische Zahlen dokumentiert, kann mit der Liquidation begonnen werden. Dies beinhaltet aber auch, dass der Vergleich mit den Gläubigern entsprechend schriftlich geschlossen wurde. Ist dies geschehen, kann nach Auszahlung des Liquidationsvergleiches mit der Schließung des Unternehmens begonnen werden. Bekannterweise wurde vorher sämtliches Anlagevermögen entsprechend veräußert und alle Forderungen soweit wie möglich beigetrieben.

Im Zuge der Schließung des Unternehmens ist es Aufgabe der Liquidatoren bzw. der Sachverwalter, die laufenden Geschäfte zu beenden und Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft einzuhalten. Es dürfen alle der Liquidation dienlichen Geschäfte durchgeführt und ggf. auch noch Neuverträge geschlossen werden. Bei der Korrespondenz der Gesellschaft ist nach Beschluss der Gesellschafter bzw. des Inhabers der Zusatz „i. L.“ (in Liquidation) zu führen.


[ 01.09.2008 ]



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