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Ein GmbH-Geschäftsführer hat die Pflicht, sein Gehalt in der Krise zu reduzieren

In einer Krise einer GmbH kann es sein, daß der Geschäftsführer verpflichtet ist, sein Gehalt zu kürzen (§ 87 Abs. 2 AktG in analoger Anwendung). Kürzt er das Gehalt nicht entsprechend der wirtschaftlichen Lage, kann sich hieraus ein Schadenersatzanspruch ergeben (OLG Köln, Beschluß vom 06.11.2007 – 18 U 131/07).

Im benannten Fall ging das Gericht von einer Verschärfung der wirtschaftlichen Situation in der Krise der Gesellschaft aus, weil diese kurzfristig den von ihr in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit auf den durch Bürgschaft abgesicherten Betrag von € 25.000,00 zurückführen mußte. Durch die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage und der einsetzenden Liquiditätsenge habe für den Geschäftsführer Anlaß bestanden, einer vorübergehenden – bis zur Rückführung des Kredits auf den vorgegebenen Betrag – Reduzierung seiner laufenden Bezüge zuzustimmen. Dabei sei auch durchaus die Halbierung seiner Bezüge (hier auf € 2.850,00 pro Monat) zumutbar, wenn der Geschäftsführer nicht nur seit mehreren Jahren hauptsächlich tätig sei, sondern auch Hauptgesellschafter sei – Anmerkung: Der Geschäftsführer räumte ein, daß die vom Gericht als angemessen angesehene Gehaltsreduzierung nicht ausgereicht hätte, die Vorgaben der kreditgebenden Bank zu erfüllen! – dies ließ das OLG Köln als Argument nicht gelten. Eine Gehaltsreduzierung, die nicht den Fortbestand einer Gesellschaft fördern kann, sei nicht gegeben. Zudem führte das Gericht an, daß die Gehaltsreduzierung nicht isoliert betrachtet werden darf. Im Streitfall sah das Gericht weitere Möglichkeiten der Kreditrückführung durch zusätzliche Einsparungen.

Für Steuerberater / Wirtschaftsprüfer ist es zwingend notwendig, daß sie bei Mandanten in der Krise darauf achten, ggf. das Geschäftsführergehalt frühzeitig angemessen zu reduzieren. Zwar entspricht die Gehaltskürzung nicht unbedingt den Forderungen der Finanzämter; dennoch kann hier sicherlich auch im Nachgang verdeutlicht werden, daß um Kosten zu sparen bzw. Liquidität zu schonen, eine solche Entscheidung nötig war.

In der Realität sieht es oft so aus, daß aus sehr hohen Geschäftsführergehältern Kredite bedient werden müssen, die ggf. im Rahmen von vorherigen Umschuldungen von der Gesellschaft auf den Gesellschafter umgeschrieben wurden, um z. B. Überschuldungen zu neutralisieren. (Kredit wird auf Gesellschafter umgeschuldet und als Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt wieder ins Unternehmen gegeben mit der Maßgabe, daß dann das Geschäftsführergehalt erhöht wird, damit der Geschäftsführer privat seinen Verpflichtungen nachkommen kann!)

Natürlich kann sich auch hier die Problematik zwischen der Forderung der Kreditwirtschaft und einer möglicherweise später gerichtlichen Betrachtung der Entscheidungen ergeben - hier liegt es an dem Berater, „salomonisch“ zu entscheiden, welcher Weg für den Mandanten bzw. das Unternehmen der beste ist.


[ 01.08.2008 ]



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