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Haftung für ausstehende Gesellschaftereinlagen

Bekanntlich haften die Gesellschafter einer GmbH, indem sie ihre Stammeinlagen gem. § 19 GmbHG einzahlen. Dies ist zwar bekannt, jedoch zeigt die Praxis, daß in den meisten Fällen nur die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt worden ist. Die Restzahlung wurde einfach von den Gesellschaftern im Laufe der Jahre „vergessen“.

Überraschungen für die Gesellschafter gibt es jedoch, da die Vorschrift des § 24 GmbHG besagt, daß alle Gesellschafter entsprechend ihrer Geschäftsanteile wechselseitig dafür haften, daß eben alle Gesellschafter ihre Einlagen voll zahlen. Ist dies nicht der Fall, können die Einlagen der von den jeweils anderen Gesellschaftern eingezogen werden. Es ist bekannt, daß die Stammeinlagenverpflichtung sehr rigoros gehandhabt wird. Da sie die einzige Haftungsmasse für alle Gläubiger darstellen, schaut der Insolvenzverwalter in seiner Tätigkeit sofort nach, ob das Geld der Gesellschaft tatsächlich zur Verfügung stand.

Wichtig hierbei ist auch zu wissen, daß die früher unrühmliche Praxis, das Stammkapital einer Komplementär-GmbH sogleich nach Gründung als Gesellschafterdarlehen in die Kommanditgesellschaft zu geben, eben nicht als Stammkapital zählt. Hier wird der Insolvenzverwalter dann noch einmal von den Gesellschaftern das Stammkapital der Komplementär-GmbH nachfordern. Deshalb ist es wichtig, daß nachgewiesen werden kann, daß das eingezahlte Stammkapital seinerzeit zur freien Verfügung der Gesellschaft stand.

Zahlungen von Stammeinlagen auf Gesellschaftskonten, die bei der Bank im Soll stehen und kein Kontokorrentkredit vereinbart wurde, stehen der Gesellschaft als Gesellschaftskapital nicht zur freien Verfügung. Dies hat die Folge, daß sie in der Höhe der nicht freien Verfügbarkeit nochmals zu erbringen sind. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das vereinbarte Gesellschaftskapital oder eine mögliche Kapitalerhöhung auf ein überzogenes Bankkonto eingezahlt wird. Sollte es dann zu einer Insolvenz kommen, wird der Insolvenzverwalter das rechtlich nicht geleistete Stammkapital noch einmal von den Gesellschaftern nachfordern. (Im Grunde nach eine doppelte Einzahlung des Stammkapitals.)

Auch können Gesellschafterdarlehen nicht einfach in Stammeinlagen verwandelt werden. Wird die Barzahlungspflicht zur Leistung einer Stammeinlage oder einer Kapitalerhöhung mit einem Gesellschafterdarlehen aufgerechnet, liegt der Fall einer sogenannten verdeckten Sacheinlage vor. Das kann zur Folge haben, daß das Stammkapital nochmals von den Gesellschaftern zu leisten ist, selbst wenn die Gesellschafterdarlehen vorher vollständig werthaltig waren!

Wird die Bareinlage und etwaige Beratungsleistung des Gesellschafters oder der von ihm beherrschten Gesellschaft oder in Form von Warenlieferung vermindert, ist die Einlage ebenfalls noch einmal zu erbringen.

Sollten Forderungen des Gesellschafters in Eigenkapital umgewandelt werden, ist die Werthaltigkeit durch einen Wirtschaftsprüfer für die Erstellung eines Sachgründungsberichts nachzuweisen. Liegt ein solcher Sachgründungsbericht nicht vor, bzw. kann die Umwandlung nicht plausibel dargestellt werden, besteht ebenfalls die Gefahr, die Stammeinlage nochmals zu zahlen.

Werden anstatt der Barzahlungspflicht Sachen in die Gesellschaft mit eingebracht, so ist die Werthaltigkeit ebenfalls durch einen entsprechenden Sachgründungsbericht nachzuweisen. Dies reicht in der Regel jedoch nicht aus. Hier muß ein Sachverständigengutachter den Nachweis des Wertes erbringen. Auch muß geprüft werden, ob die Satzung der Gesellschaft überhaupt die Möglichkeit vorsieht, daß Sachleistungen an Stelle von Barzahlung erfolgen können.

In jedem Falle ist bei Unternehmen in der Krise auch von den Beratern zu prüfen, ob die Stammeinlage im vollem Umfang erbracht wurde, ob hier kritische Vorgänge dazu führen könnten, daß dies in der Insolvenz noch einmal von dem Verwalter gefordert werden kann und ob die Pflichten des Geschäftsführers bei Halbierung des Stammkapitals im Rahmen der Einberufung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Nachschußpflicht erfüllt wurden.


[ 01.07.2008 ]



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