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BAG-Urteil vom 23.03.2006

Gem. BAG-Urteil vom 23.03.2006 sind Massenentlassungsanzeigen der Agentur für Arbeit nunmehr vor Ausspruch der Kündigungen und nicht mehr erst vor der tatsächlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisse anzuzeigen, wenn die Zahl der Kündigungserklärungen einen dort (§ 17 KSchG) geregelten Schwellenwert überschreiten.

Bisherige Praxis der Arbeitsgerichte war, daß eine Massenentlassungsanzeige (erst!) erfolgen mußte, wenn eine bestimmte Anzahl von Arbeitsverhältnissen innerhalb von 30 Kalendertagen endete. Somit konnte die Anzeige auch nach Ausspruch der Kündigung erfolgen. Hier ist jetzt darauf zu achten, daß dem BAG-Urteil vom 23.03.2006 entsprechend gefolgt wird, da sich sonst innerhalb von Sanierungen / Konsolidierungen und / oder Betriebsschließungen ernste Probleme aus der Nichtbeachtung ergeben könnten. Ebenfalls ist bei Vorhandensein auch der Betriebsrat eines Unternehmens von der Massenentlassungsanzeige zu unterrichten!


[ 04.10.2006 ]



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