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Die Lohnsteuerfalle des Geschäftsführers im vorläufigen Insolvenzverfahren

Mit Urteil vom 25.02.2014 (10 K 2954/10) konkretisiert das Finanzgericht Köln einen Dauerbrenner: Welche Pflichten hat der Geschäftsführer nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens hinsichtlich Lohnsteuerabführung, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt einer Abführung von Lohnsteuer nicht zustimmt?

Bisherige Rechtslage bzw. Haftungsbefreiung unklar

Bislang war nur klar: Weder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, noch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt befreien den Geschäftsführer von seinen Lohnsteuerzahlpflichten.

Im Februar beantragte der Geschäftsführer einer GmbH (& Co. KG) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Nettolöhne für die Monate Januar und Februar zahlte der Geschäftsführer ungekürzt und vermeintlich pflichtbewusst, ohne dabei die Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen, da dieser Zahlung nicht vom vorläufigen Insolvenzverwalter zugestimmt wurde. Das Insolvenzverfahren wurde darauf im Juni eröffnet. Das Finanzamt klagte gegen den Geschäftsführer wegen nicht abgeführter Lohnsteuer gem. §§ 34, 69 Abgabenordnung. Der Geschäftsführer legte Widerspruch ein; dieser wurde als unbegründet abgewiesen. Der Geschäftsführer haftete privat für die nicht abgeführte Lohnsteuer, vermutlich ohne zu wissen, warum. Die rechtliche Würdigung dieses Szenarios erscheint manchen sicher ungerecht, folgt aber klaren juristischen Grundsätzen:

Unfair wirkende Grundsätze zum Nachteil der Geschäftsführung

Die Nichtabführung von Lohnsteuer gilt grundsätzlich als zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten. Diese Pflicht wird auch nicht durch die fehlende Zustimmung (also eine faktische Unmöglichkeit) aufgehoben. Ein Geschäftsführer bleibt solange verpflichtet, bis mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis komplett entzogen wird und auf den Insolvenzverwalter übergeht.

Befriedung ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters unwirksam

Selbst die Bestellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters ändert an diesem Grundsatz nichts. Aber selbst wenn der Geschäftsführer die Lohnsteuer ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters angewiesen hätte, wäre er seiner Pflicht letztlich nicht rechtlich wirksam nachgekommen, denn dann wäre die Zahlung anfechtbar und gem. §§ 24, 81 Insolvenzordnung unwirksam. Die Haftungsfalle wäre also auch in diesem Falle aufgetreten.

Klarstellung – keine Zahlung der Nettolöhne, folglich keine Auslösung von Lohnsteuerpflicht

Wie also hat sich ein Geschäftsführer im vorläufigen Insolvenzverfahren zu verhalten? Laut Finanzgericht Köln hätte der Geschäftsführer erst gar keine Löhne anweisen dürfen! Denn ohne diese Zahlung wäre kausal auch keine Lohnsteuer entstanden. Auf die praktischen Konsequenzen wie Motivationsverlust der Mitarbeiter, die auf der Hand liegen, werden wir an dieser Stelle lieber nicht eingehen.


[ 01.01.2016 ]



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