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Eine oft vernachlässigte Pflicht des Geschäftsführers: Sofortige Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei hälftigem Verlust des GmbH-Stammkapitals

Kapitalgesellschaften in der Krise

Wenn anhaltende Verluste mindestens die Hälfte des Stammkapitals einer GmbH aufgebraucht haben, hat der Geschäftsführer gemäß § 49 III GmbHG eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn ein Jahresabschluss noch nicht vorliegt, aber aus den betriebswirtschaftlichen Auswertungen hervorgeht, dass im Laufe des Geschäftsjahres bereits mindestens die Hälfte des Stammkapitals verloren wurde.

Nach § 84 I GmbHG droht dem Geschäftsführer bei Unterlassen dieser Pflicht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Auch ein fahrlässiges Unterlassen wird bestraft

Selbst wenn die Einberufung solch einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom Geschäftsführer ohne Böswilligkeit unterlassen wurde, steht gem. § 84 II GmbHG immer noch ein fahrlässiges Versäumnis zur Diskussion, das eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.

Geschäftsführer in der Sorgfaltspflicht

Dem steuerlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Berater wird daher dringend empfohlen, die Geschäftsführer ihrer Mandate persönlich darauf hinzuweisen, dass hier eine entsprechende Pflicht besteht, innerhalb einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auf einen hälftigen Verlust des Stammkapitals hinzuweisen. Dem Geschäftsführer sollte auch immer daran gelegen sein, denn letztendlich haftet gegebenenfalls nur er und muss sich unter Umständen sogar bezügliche einer möglichen Insolvenzverschleppung rechtfertigen. Gerade bei krisenbehafteten Unternehmen muss den Geschäftsführern explizit nahegelegt werden, die tatsächliche und sogar zukünftige wirtschaftliche Situation immer im Auge zu behalten. Nur so lässt sich eine zivil- und strafrechtliche Haftung verhindern.

Entscheidung der Gläubigerversammlung abhängig von der Prognose

Allein die Entscheidung zu treffen, das Stammkapital wieder aufzufüllen scheint zwar dem Gesetz gegenüber zweckmäßig, jedoch sind damit weder die Ursachen noch weitere Auswirkungen der Krise behoben. Neben den vorhandenen Beratern ist daher zu überlegen, ob eine Beauftragung von sanierungserfahrenen Spezialisten Sinn macht.

Denn es ist unter Umständen ratsam, bereits vor der Gesellschafterversammlung ein entsprechendes Sanierungskonzept erarbeiten zu lassen, um eine Fortführungsprognose für das krisenbehaftete Unternehmen abgeben zu können und die weitere Strategie daran auszurichten.


[ 14.01.2014 ]



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