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"Insolvenzverschleppung durch 7G-Rücklage (Ansparrücklage)"

Unternehmen, die zwar in den Vorjahren Gewinne generiert haben, jedoch die Liquidität nicht besitzen, um hier die Steuerlast zu begleichen, werden oft eine Entscheidung treffen, hier gemeinsam mit dem Steuerberater / Wirtschaftsprüfer die sogenannte „Ansparrücklage“ für Investitionen in der Zukunft zu bilden.

Bei den Insolvenzrechtlern stellt sich mittlerweile die Frage, ob nicht die ein oder andere 7G-Rücklage (Ansparrücklage) nur und ausschließlich deshalb gebildet wurde, da das Unternehmen überhaupt nicht in der Lage ist, die Steuerlast liquiditätsmäßig zu begleichen. Dazu kommt jetzt mittlerweile auch noch die Frage, ob und inwieweit sich eine „nicht gedeckte 7G-Rücklage“ bilanziell im Rahmen der Überschuldungsprüfung auswirkt?

Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die sich mit krisenbehafteten Unternehmen auseinandersetzen, ist es deshalb zwingend notwendig zu prüfen, ob und inwieweit die Unternehmen tatsächlich in der Zukunft aus dann zu realisierenden Gewinnen die Investitionen tätigen können bzw. wie sich zur jetzigen Unternehmenssituation und der vorliegenden Liquidität die Ansparrücklage einstufen läßt.

Insolvenzverwalter und Staatsanwaltschaften werden in 2007 verstärkt diese Bilanzpositionen im Hinblick auf Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung prüfen. Die Verfahrensbeteiligten tun gut daran, wenn sie bei der Bildung der Rücklagenpositionen entsprechende Dokumentationen erarbeiten, die es später ggf. leichter machen, die Anschuldigungen von Insolvenzverwalter und Staatsanwaltschaft zu entlasten.


[ 30.11.2006 ]



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