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Verkauf von notleidenden Krediten an Investmentgesellschaften nur mit Zustimmung des Kunden

Die schlechte wirtschaftliche Lage hat viele Banken dazu bewogen, ihre notleidenden Kredite gebündelt an sogenannte „Bad Banks“ oder Entwicklungsgesellschaften bzw. Investmentgesellschaften zu verkaufen. Oft wundert sich der Bankkunde, daß er von einer neuen – ihm unbekannten Bank – ein Schreiben erhält, worin er aufgefordert wird, zukünftige Zins- und Tilgungsleistungen auf ein neues Konto zu bezahlen, da sein Kredit eben an den Absender des Schriftsatzes veräußert wurde.

Grundsätzlich gilt, daß Kredite bzw. Kontokorrentkredite, die im vertraglichen Rahmen und mit Zins- und Tilgungsleistungen bedient wurden, nicht ohne Zustimmung des Kunden weiter verkauft werden dürfen. Eine Ausnahme (und hier werden sicherlich noch Gerichtsurteile erwartet!) ist, wenn der Kunde mit seinen Zins- und Tilgungsleistungen in Verzug geraten ist oder bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage, keine zusätzlichen Sicherheiten nachweisen kann.

Im Rahmen von Risikovorsorge verkaufen viele Banken aber auch Kredite, die nicht als „faul“ einzustufen sind, obwohl dies gegen geltendes Gesetz verstößt.

In der Regel haben die „Aufkäufer“ nur das Interesse, sehr schnell die Sicherheiten zu verwerten, da sie die Kredite ohnehin nicht in voller Höhe angekauft haben, so daß im Rahmen der Verwertung ein Gewinn übrig bleibt. Die Aufkäufer sind regional unabhängig und werden deshalb auch nicht nach gesellschaftlichen bzw. politischen Erwägungen über das Überleben des Kreditkunden entscheiden. So wird bei krisenbehafteten Unternehmen nur darauf gewartet, daß sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, so daß ein Vorwand geschaffen wird, die Verträge zu kündigen.

Für die betroffenen Kreditnehmer ist es nicht einfach, sich gegen die Entscheidung der Kreditveräußerung durch ihre Bank zu wehren. So können sie zwar gegen die z. B. laufende Zwangsvollstreckung klagen und von der Bank entsprechend Schadenersatz verlangen, jedoch wird sich die Bank immer auf die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Kunden zurückziehen.

Grundsätzlich verstößt das Vorgehen der Bank gegen den Datenschutz, wenn sie nicht die Einwilligung des Kreditnehmers hat. Kreditverkäufe durch die Bank an sogenannte „Aufkäufer“ beinhalten auch, daß sensible Kundendaten an Dritte offengelegt werden müssen.

Ohne Einverständnis des Kunden ist dies ein klarer Gesetzesverstoß und muß entsprechend auch geahndet werden.

Merkt der Bankkunde, daß seine Hausbank die laufenden Kredite ohne seine Zustimmung veräußern möchte, sollte sehr schnell ein Gespräch geführt werden. Grundsätzlich kann eine Zustimmung auch mit „aufschiebenden Bedingungen“ gegeben werden, so daß der Kunde sicher sein kann, auch in einer Sanierungsphase die Unterstützung des „Aufkäufers“ zu haben.


[ 04.09.2006 ]



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